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d. Ergänzend 89 soll nur erwähnt werden, dass das weit verbreitete „alkoholfreie Bier“ nach einigen Gelehrten nicht erlaubt ist. 90 Dies deswegen, weil es trotz Bezeichnung als alkoholfrei dennoch Restbestände von Alkohol enthält und einem Muslim auch kleine Mengen von dem, was berauscht, verboten sind. Auch wenn man die Meinung vertreten sollte, dass die Mengen so gering sind, dass sie sich in der erlaubten Substanz völlig auflösen, so ist es doch so, dass das Trinken solcher Getränke das Tor für die Verleitung zum Trinken des normalen Bieres öffnet und ein offensichtliches Nachahmen nichtmuslimischer Praktiken darstellt. Es gibt aber auch die Ansicht, dass es nur auf den Alkoholgehalt und die berauschende Wirkung ankommt. 91
e. Hinsichtlich anderer Getränke (insb. Sodagetränke) ist es ist konsequent primär darauf abzustellen, ob ein Getränk in größeren Mengen berauscht – dann ist es auch in kleineren Mengen ebenso verboten. Anderenfalls ist es nicht verboten, wenn Alkohol in geringsten Mengen bei der Erzeugung entsteht, aber das Getränk in keinem Fall berauschend ist; anders wäre es nur, wenn in ein (fertiges) alkoholfreies Getränk Alkohol (wenn auch in kleinen Mengen) hinzugefügt wird – dann müsste man untersuchen, ob die Menge des Getränkes so groß ist, dass sich der Alkohol völlig auflöst und seine Eigenschaften und Wirkungen im Getränk verliert bzw. seine Substanz chemisch verändert.92
f. Alkohol, welcher auf natürliche Weise zu Essig wird, ist nach allgemeiner Ansicht erlaubt (halal). Ob Essig erlaubt ist, wenn er künstlich aus Alkohol hergestellt wird, wird von manchen bejaht, weil der ursprüngliche Zustand geändert wurde und es sich nicht mehr um Alkohol handelt, von anderen aber verneint, weil sie meinen, dass er dadurch nicht rein wird und man sich von Alkohol fern halten muss und unter Berufung auf Ahadith von Anas ibn Malik (bei Muslim und Tirmidhi), sowie von Abu Talha (bei Abu Dawud und Tirmidhi) über das Verbot der Verwendung von Wein zur
Herstellung von Essig nach einer entsprechenden Frage an den Propheten (s.a.w.s.).93 Dschabir (r.a.) berichtet,
dass der Prophet (s.a.w.s.) einmal seine Familie nach etwas Zukost zum Brot fragte. Sie erzählten ihm, dass es
nichts außer Essig gab. Er ließ ihn sich bringen und begann, seine Mahlzeit zu sich zu nehmen und sagte: "Welch gute Zukost ist Essig! Welch gute Zukost ist Essig!" 94 Die Gelehrten des Europäischen Fatwa-Rates haben das Thema mitsamt den Belegen diskutiert und die erste Meinung befürwortet, dass von Alkohol „hergestellter“ Essig (also solcher der nicht natürlich aus Alkohol entsteht), erlaubt ist. 95
g. Zigaretten sind nicht unrein, weswegen es nicht schadet, sie während des Gebetes bei sich zu tragen.96 Ob das Rauchen an sich gestattet ist, wird kontrovers diskutiert.97 Unter dem Aspekt der Geldverschwendung ohne irgendeinen Nutzen, wird es von manchen als erlaubt, aber verpönt (makruh) angesehen.
„[…] und verschwendet nicht, wahrlich, die Verschwender sind die Brüder der Satane […]“
(Qur’an 17/26-27) Einige Gelehrte argumentieren mit der schädlichen bis tödlichen Wirkung von Zigaretten und verbieten diese aus dem Grund.98 Der Mensch soll sich
nicht selbst zugrunde richten bzw. töten.
“[…] und tötet euch nicht selbst, Allah ist gewiss barmherzig mit euch.“
(Qur’an 4/29) Unter diesem Aspekt ist am ehesten davon auszugehen, dass das Rauchen dann als verboten gilt, wenn man einen direkten Schaden erwarten kann,99 und das ist dann, wenn man befürchten muss, der Sucht zu verfallen oder aufgrund des körperlichen Zustandes damit rechnen muss, dass das Rauchen ein bestehendes Leiden verschlimmern oder ein neues auslösen kann. Da man aber nicht weiß, in welchen Abständen man rauchen kann, ohne tatsächlich einen gesundheitlichen Schaden davonzutragen oder tatsächlich süchtig zu werden, ist das Rauchen jedenfalls als verpönt, an der Grenze zum Verbot anzusehen.
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89 Dies deswegen, weil es häufig nachgefragt wird.
90 Fatwa von IOL Shari’ah Researchers vom 12.7.2003, Non- Alkoholic Beer, und Fatwa des Islamischen Konzils Singapur vom 31.5.2007, Non-Alkoholic Beer: Prohibited?, beide auf http://www.islamonline.net.
91 So die Fatwa vom 22.4.2004, Nr. 87498 auf http://www.islamweb.org.
92 Vgl. auch European Council for Fatwa and Research unter dem Vorsitz von Scheich Dr. Yusuf al-Qaradawi, Fatwa-Sammlung Band 2, Fatwa Nr. 28.
93 Siehe die Erläuterungen von Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 1/22, S. 98 ff.
94 Muslim; Riyad us-Salihin Nr. 737.
95 European Council for Fatwa and Research unter dem Vorsitz von Scheich Dr. Yusuf al-Qaradawi, Fatwa-Sammlung Band 2, Fatwa Nr. 30.
96 Scheich Ibn Jibreen, Fatawa Islamiyah Band 2, S. 35; Scheich Ibn Uthaimin, Fatawa Islamiyah Band 2, S. 217.
97 Siehe z.B. Muhammad bin Ibraheem Aal’ish-Sheikh/ Abdur- Rahman bin Naasir As-Sa’di/ Abdul-Azeez bin Abdullah bin Baaz, Fataawa concerning Tobacco and Cigarettes, Vision Publications (2000).
98 Siehe etwa Fatwa von Scheich Muhammad Salih al-Munadschid, Das Urteil über Rauchen, Nr. 0081 auf http://www.fataawa.de.
99 Da viele Dinge auf irgendeine Weise schädlich sind, aber bei seltenem Gebrauch keine Auswirkungen haben müssen.
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3.7 Behälter und Utensilien
a. Alle Gegenstände, die aus Erlaubtem hergestellt wurden, sind erlaubt und können verwendet werden. Eine Ausnahme stellen Behälter wie Teller und Töpfe oder Gefäße bzw. Gläser dar, die aus Gold oder Silber oder aus einem Gemisch der beiden hergestellt wurden.100 Aus diesen darf man nicht essen oder trinken, man darf sie aber auf anderweitige Weise verwenden. 101 Dies gilt sowohl für Männer, als auch für Frauen.102 Der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) sagte: „Trinkt nicht aus Gold- und Silbergefäßen und esst nicht aus Gold- und Silbertellern. Denn diese sind für sie (d.h. die Götzendiener) im Diesseits und für euch im Jenseits.“ (al-Buhari, Muslim) Wenn aber ein Teller oder ein Becher beschädigt ist und mit (ein wenig) Silbermaterial repariert wird bzw. zusammengehalten wird, dann ist dies unbedenklich.103 Bloß vergoldete oder versilberte Gefäße sind dann verboten, wenn man das Gold oder Silber abtrennen kann (Konsens), andernfalls nicht.104
b. Das Essen aus Geschirr von Nichtmuslimen ist erlaubt. Da Nichtmuslime allerdings unreine Dinge essen, insb.
Schweinefleisch, soll man anderes Geschirr verwenden, wenn man es zur Verfügung hat. Es muss sichergestellt sein, dass das Geschirr rein ist. Im Zweifel sollte man es vorher reinigen.105
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101 Siehe Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 1/14, S. 82.
102 Prof. Dr. Salih al-Fawzan, 16.
103 Al-Buhari verzeichnet einen Hadith über einen beschädigten Becher des Propheten (s.a.w.s.), der mit Silber befestigt wurde, berichtet von Anas ibn. Malik. Siehe Imam Ibn Hajr, Bulugh al- Maram, 20; Prof. Dr. Salih al-Fawzan, 16.
104 Siehe dazu Mourad, Hadithe der rechtlichen Bestimmungen, S. 12; Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 1/14, S. 80.
105 Siehe zu den entsprechenden Ahadith (verzeichnet u.a. von Buhari und Muslim) und deren Erläuterung Mourad, Hadithe der rechtlichen Bestimmungen, S. 13. Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 6/19, S. 91.
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4. Exkurs: Weitere Ausführungen zu Speisebestimmungen
a. Speisevorschriften stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem behandelten Thema, doch wurden bereits im Zusammenhang mit der Unreinheit einige Fragen der islamischen Speisebestimmungen angesprochen, weswegen hier eine tiefergehende Darstellung erfolgt.
Verboten ist euch (der Genuß von) Verendetem, Blut, Schweinefleisch und dem, worüber ein anderer (Name) als Allah(s) angerufen worden ist, und (der Genuß von) Ersticktem, Erschlagenem, zu Tode Gestürztem oder Gestoßenem, und was von einem wilden Tier gerissen worden ist - außer dem, was ihr schlachtet - und (verboten ist euch,) was auf einem Opferstein geschlachtet worden ist, und mit Pfeilen zu losen. Das ist Frevel. - Heute haben diejenigen, die ungläubig sind, hinsichtlich eurer Religion die Hoffnung aufgegeben. So fürchtet nicht sie, sondern fürchtet Mich! Heute habe Ich euch eure Religion vervollkommnet und Meine Gunst an euch vollendet, und Ich bin mit dem Islam als Religion für euch zufrieden. - Und wer sich aus Hunger in einer Zwangslage befindet, ohne zu einer Sünde hinzuneigen, so ist Allah Allvergebend und Barmherzig.
[Al-Mā'ida:3]
b. Verbotene verendete Tiere sind solche, die nicht auf natürliche Weise und nicht durch Schlachtung oder durch
ein Jagdinstrument getötet wurden. Als Jagdinstrument gelten auch Jagdhunde und das was sie erlegen, darf
gegessen werden – siehe weiter unten (Qur’an 5/4). Auf die Reinheit verendeter Wassertiere im Wasser wurde
schon hingewiesen, diese dürfen gegessen werden.
c. Alle Bestandteile eines Schweines sind verboten. Verboten sind auch Tiere, die für einen Götzen geschlachtet wurden bzw. auf einen Opferstein für einen Götzen gelegt wurden.
d. Ibn Kathir berichtet, dass Qatada gesagt hat: "Allah hat vergossenes Blut verboten. (Geschlachtetes) Fleisch
jedoch, welches mit Blut verschmischt ist, macht nichts, d.h. ist erlaubt." Qatada meint offensichtlich das Blut,
welches als Saft des Fleisches betracht werden kann, das durch Pressen des geschnittenen Fleisches austritt.106
e. Das „zu Tode Geschlagene“ ist ein Tier, welches nicht geschlachtet, sondern z.B. mit einem Holzstück
erschlagen wurde. Das „zu Tode Gestürzte“ ist etwas,dass von einer Anhöhe gefallen ist und dabei gestorben
ist. Das „zu Tode Gestoßene“ ist ein Tier, das durch den Stoß der Hörner eines anderen Tieres umgekommen ist.
Ibn Kathir führt aus, dass es jedenfalls verboten ist, auch wenn durch den Stoß dort Blut ausfließt, wo Tiere
normalerweise geschlachtet werden. Was ein Raubtier angefressen hat (z.B. Löwe, Adler) ist jedenfalls verboten,
auch wenn man es nach Eintritt seines Todes schlachten würde.Über „das Erdrosselte“ gibt es die Meinung, dass
es sich auf Tiere bezieht, die sich selbst auf irgendeine Weise erstickt haben, und die, dass es um Tiere geht, die
von Menschen erdrosselt wurden. Samir Mourad führt in seinem Tafsir (Band 3) aus:
„Tabari sagt, dass vom Sprachlichen her wohl eher die erstere Ansicht richtig ist, nämlich dass hier ein Tier gemeint ist, welches ohne Fremdeinwirkung erstickt ist – z.B. dass es an einem Seil angebunden war und sich durch Ziehen selbst erstickt hat oder dass das Tier seinen Kopf in etwas gesteckt hat, wo es nicht wieder herauskommt, bis es sich selbst erdrosselt. Tabari sagt, dass es ansonsten makhnūqatu heißen müsste, wenn damit das Erdrosseln durch Fremdeinwirkung, d.h. durch einen Menschen, gemeint wäre. Aber selbst wenn wir sagen, dass hier der Tod eines Tieres durch Ersticken ohne Fremdeinwirkung gemeint ist, dann heißt das trotzdem nicht, dass es erlaubt wäre, das Fleisch eines Tieres zu essen, was von einem Menschen erdrosselt wurde, da es bekanntermaßen erst dann erlaubt ist, wenn es geschlachtet wurde, während es noch lebte, und dabei aus der Halsschlagader Blut fließt.“
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106 Mourad, Erläuterung des Koran (Tafsir), Band 3, S. 431.
FORTSETZUNG FOLGT INSHA'ALLAH
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f. Das Erdrosselte, das zu Tode Geschlagene, das zu Tode Gestürzte oder zu Tode Gestoßene und das, was Raubtiere angefressen haben werden allerdings erlaubt, wenn das entsprechende Tier noch lebt und man es notschlachtet.
g. Tiere müssen auf islamisch korrekte Weise geschlachtet werden. Erlaubt ist das Fleisch der Tiere, welche von zur Jagd abgerichteten Tieren getötet wurden (z.B. Jagdhunde, Greifvögel). Wenn man einen Jagdhund losschickt, um ein Tier zu erlegen, sagt man ebenso wie beim Schlachten „Im Namen Allahs (Bismillah)“.
Al-Buchari berichtet: Uns berichtete Abu Na'īm: Uns berichtete Zakarijjā von Āmer von 'Adijj Ibn Hatim (r.a.), der sagte: "Ich fragte den Propheten
über die Jagdbeute, die mit einem Speer getroffen wird. Er sagte: "Ein Tier, das von der scharfen Spitze getroffen wird, darfst du essen. Ist es vom Pfeilstock quer erschlagen worden, so ist es ein totgeschlagenes Tier." Ich fragte ihn auch nach der Jagdbeute, die von einem (Jagd)Hund gepackt wird, worauf er antwortete: "Was der Hund für dich gepackt hat, das kannst du essen (wörtl. das iss), denn was der Hund packt, entspricht einer Schlachtung. Siehst du aber mit deinem Hund – oder: deinen Hunden – noch einen anderen Hund, und du hast Bedenken, dass er ihn mit ihm zusammen gejagt hat, und dass es (d.h. das Tier) von dem anderen Hund getötet sein könnte (, und dass dein Hund es eventuell von dem anderen schnappte,) so iss es nicht, weil du den Namen Allahs nur für die Jagd mit deinem Hund sprachst, nicht aber für den anderen Hund"."
h. Das Schlachten muss mit einem ordentlich geschärften Gerät bzw. Messer erfolgen. Es dürfen keine Krallen oder Knochen(-spitzen) verwendet werden. 107 Dabei werden die Blutgefäße (Halsschlagader) am Hals des Tieres, Luft- und Speiseröhre durch einen schnellen gezielten Schnitt durchtrennt, ohne das Rückenmark108 zu durchtrennen.109 Das Tier blutet rasch aus, der Tod tritt schnell ein und der tiefe Schnitt verhindert stärkeres Schmerzempfinden. Während des Schächtens soll man darauf achten, dass kein anderes Tier der Tötung zusieht, um dieses nicht zu erschrecken oder, dass das zu schlachtende Tier nicht beim Schärfen des Messers zusieht.110
Scheich Ahmad Kutty meint, dass solange die Regeln des Schächtens eingehalten werden, es auch möglich ist, das Schächten von einer Maschine durchführen zu lassen; 111 davon sollte aber Abstand genommen werden. Ebenso erklärt er, dass das Tier, das nach einem Elektroschock geschlachtet wird erlaubt (halal) ist, solange das Tier bei der Schlachtung noch am Leben ist – widrigenfalls ist es verbotenes Aas.112 Die Unsicherheit liegt oft darin, was letzten Endes den Tod des Tieres verursacht hat, die Betäubung, der Schnitt oder etwa der Schock des Tieres in einem Massenschlachthaus, noch bevor es zum Schlachten gekommen ist.
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107 Hadith bei Al-Buhari Nr. 5503.
108 Dadurch wird die Nervenverbindung zwischen Gehirn und Körper erhalten. Es kommt zu einem Zusammenziehen der Muskeln, wodurch das Blut aus den Blutgefäßen gedrückt wird.
109 Es gibt genaue Vorschriften über die Stelle wo das Messer angesetzt wird und geschnitten (bzw. zugestochen) wird und in welcher Lage sich das Tier zu befinden hat. Siehe im Detail: Abdullah Azzam, The Ruling on Meat Slaughtered in the West, Kapitel 5; El-Dzezairi, Minhadschu-l-Muslim Band II, S. 233 – 236. Siehe zur Beschreibung der „humanen“ Vorgehensweise aus medizinischer Sicht z.B. den Übersichtsartiel von Anis Ojhamed Karodia, Das islamische Schächten, auf www.enfal.de. Siehe zum Schlachten in Bezug auf das Opferfest ’Id al-Adha Al-Munajjid, Muhammad Salih, Ruling on Udhiyah, www.islamhouse.com
110 Vergleich etwa Abdul Rahman al-Sheha, Missverständnisse über Menschenrechte im Islam (Verlag Safir, Riad), Kapitel 8, Rechte anderer Geschöpfe.
111 Fatwa vom 8.4.2004, Animals slaughtered by Machines, auf http://www.islamonline.net
112 Fatwa vom 26.4.2007, Animals slaughtered after Electric Shock, auf http://www.islamonline.net
FORTSETZUNG FOLGT INSHA'ALLAH
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