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Thema: Fiqh ul Ibadat - Reinheit, Gebet, Fasten

  1. #1
    Muuuslim
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    Fiqh ul Ibadat - Reinheit, Gebet, Fasten




    Fiqh ul Ibadat
    Rechtsbestimmungen über die gottesdienstlichen Handlungen im Islam






  2. #2
    Muuuslim
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    Die Reinheit - at Tahara

    {‚Allah liebt die Reumütigen, und Er liebt die, die sich rein halten.’}(Qur´an 2:222)

    1. Allgemeines

    Der Gesandte Allahs sagte: “Stellt euch vor, jemand von euch hätte vor seiner Haustür einen Fluss, in dem er fünfmal am Tag baden würde; würde dann etwas von seinem Schmutz an ihm zurückbleiben?“ Die Leute antworteten: „Nichts von seinem Schmutz würde an ihm zurückbleiben.“ Der Prophet sagte: „Genauso ist es mit den fünf Gebeten, durch die Allah die Sünden tilgt.” (Sahih al-Buhari Hadith Nr. 505)

    a. Im Bereich der Ibadat (gottesdienstlichen Handlungen) spielt die „rituelle Reinheit“ – Tahara als Voraussetzung
    für die Durchführung vieler gottesdienstlicher Handlungen eine besondere Rolle.1 Die körperliche Reinheit korrespondiert mit der Reinheit im Herzen. So sollte man jede physische Reinigung nutzen, um die Absicht der Reinigung des Charakters im Herzen zu stärken.

    b. Der Tahara steht die (rituelle) Unreinheit entgegen. Grob können die Zustände der Unreinheit in zwei Bereiche geteilt werden 2:

    • Erstens solche, die durch äußere Einwirkung verursacht werden (z.B. menschlicher Urin an der Kleidung). Diese müssen entfernt und gereinigt werden.3 Die Rechtsgelehrten sind sich uneinig, ob es eine allgemeine Pflicht ist, Unreinheiten von sich zu entfernen, oder nur dann, wenn man die Waschung für das Gebet (Wudu) vornimmt. Imam Malik verneint die allgemeine Pflicht. 4 Imam asch-Schafi’i hingegen bejaht die Verpflichtung und dies ist aufgrund verschiedener Ahadith, die zum Reinigen nach dem Toilettengang auffordern, die besser begründete der beiden Ansichten. Im Detail gibt es verschiedene Vorschriften.
    • Zweitens solche, die aufgrund islamischrechtlicher Bestimmungen als unrein angesehen werden (z.B.Geschlechtsverkehr). Hierbei kann eine kleine und eine große Unreinheit unterschieden werden. Die kleine Unreinheit erfordert die kleine rituelle Waschung - Wudu (Abdest) - als rituelle Reinigung nach bestimmten Regeln (Teilkörperwaschung). Die große Unreinheit erfordert Ghusl (die rituelle Ganzkörperwaschung). Wudu und Ghusl werden in jeweils eigenen Kapiteln ausführlich erläutert.



    c. Voraussetzung für die Reinigung ist in der Regel das Vorhandensein von reinem und reinigendem Wasser.

    ___________________
    1 Vgl. Abdullah ibn Abdur-Rahman al-Bassaam, Fiqh of Tahara, Erläuterungen zu Hadith Nr. 2.

    2 Vgl. Al Jaziri, Al-Fiqh Ala al-Madhahib al-Arba’ah Band 1 (Verlag: Fons Vitae), S. 13.

    3 Vgl. Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 17/94, S. 262 f.

    4 Vgl. Samir Mourad, Ahadith al-Ahkam – Hadithe der rechtlichen Bestimmungen, S. 18.





  3. #3
    Muuuslim
    Nicht registriert

    2. Die Arten des Wassers5

    […] Und Wir senden reines Wasser vom Himmel nieder.“ (Qur’an 25/48)

    a. Man kann unterschiedliche Arten des Wassers unterscheiden. So gibt es unter anderem Meereswasser, Regenwasser, Flusswasser, Quellwasser, Brunnenwasser oder Schmelzwasser. Im Hinblick auf die Reinheit und die Reinigungstauglichkeit wird unterschieden:

    Reines und reinigendes Wasser (tahur), welches zur Entfernung der Unreinheiten und zur rituellen Reinigung benutzt werden kann, wie in der Regel gewöhnliches Leitungs(trink)wasser. Dieses Wasser umfasst all das, was als „Wasser“ bezeichnet wird. 6 Darunter fallen „natürliche“ Gewässer wie Schnee-, Hagel- und Regenwasser 7 und Meereswasser. 8 Hat bloß ein Mensch 9 oder ein Tier, welches zum Verzehr erlaubt ist,10 von dem Wasser getrunken, gilt das Wasser dennoch nicht als verunreinigt. Fallen kleine Mengen reiner (z.B. abgefallene Blätter) oder unreiner wasserunlöslicher Substanzen hinein, die die Eigenschaften des Wassers (Farbe, Geschmack, Geruch) nicht verändern, bleibt das Wasser reinigend. 11 Bei letzteren hält Imam Schafi’i einebestimmte Mindestwassermenge für erforderlich.12

    Wasser, welches grundsätzlich rein und reinigend ist, dessen Verwendung jedoch verpönt (makruh) ist. Das ist nach Ansicht mancher etwa Wasser aus einem Gefäß aus dem eine Katze 13 oder ein Raubvogel getrunken hat.14 Trinkwasserreste von Raubvögeln bzw. Raubtieren, Eseln und Maultieren werden insb. in der hanafitischen Rechtsschule als unrein oder zumindest als verpönt betrachtet.15 Im Detail gibt es eine Reihe von Fällen, in denen die Verwendung des Wassers von einigen Gelehrten als verpönt angesehen wird, obwohl es reinigend ist, etwa Wasser aus einem gewaltsam eingenommenen Brunnen oder Wasser, das mit unerlaubtentwendetem Brennstoff erhitzt wurde usw.16

    Reines, aber nicht reinigendes Wasser (tahir). Wird Wasser mit reinen Substanzen derart vermischt, dass es sich im Hinblick auf Aussehen, Geschmack oder Geruch verändert bzw. nicht mehr als Wasser bezeichnet werden kann, dann bleibt es rein, verliert aber die reinigende Wirkung (z.B. Tee).17Manche der Gelehrten zählen bereits bei der Waschung benutztes Wasser dazu. 18 Angesichts der Tatsache, dass es keinen direkten Beweis dafür gibt, dass dieses Wasser nicht reinigend ist, ist die Ansicht vorzuziehen, dass es sehr wohl reinigend ist,19 zumal der Gläubige nicht unrein ist und die Berührung mit Reinem nicht zur Unreinheit führt.20 Ein Mann, welcher den Propheten begleitete, berichtete: „Allahs Gesandter verbot einer Frau in dem von einem Mann übrig gebliebenem Wasser zu baden und einem Mann in dem von einer Frau übrig gebliebenen Wasser zu baden. (Stattdessen) sollten beide es schöpfweise nutzen. 21 Dieses Verbot impliziert nach der korrektesten Ansicht nur ein Verpöntsein und kein absolutes Verbot. 22 Ibn ’Abbas (r.a.) berichtete: „Der Prophet pflegte sich mit dem von Maimuna (r.a.) übrig gelassenen Wasser zu baden.“ (Muslim). Und Abu Dawud, at-Tirmidhi und IbnMadscha berichteten, dass eine der Frauen des Propheten ein Bad aus einem Gefäß nahm, dann der Prophet kam und als er ein Bad aus diesem (Gefäß) nehmen wollte, sie zu ihm sagte: „Ich war sexuell unrein.“ Er sagte: „Wasser wird nicht sexuell unrein.“ 23 Fließendes Wasser oder solches größerer Menge wird dann als nicht reinigend betrachtet, wenn es in Geschmack, Farbe oder Geruch von Wasser im „Grundzustand“ abweicht. 24

    Unreines Wasser (nadschis). Das ist in erster Linie „stehendes“ Wasser geringer Menge, worin eine unreine Substanz gefallen ist.25 Ein Teil der Gelehrten stellt hierbei allgemein darauf ab, ob das Wasser seine Grundeigenschaften in Aussehen, Geschmack und Geruch verändert hat 26 und betrachtet das Wasser unabhängig von der Berührung mit unreinen Substanzen, sei das Wasser selbst in großer Menge oder in kleiner Menge vorhanden, als rein. 27 Dies beruht vor allem auf einem von Abu Sa’id al-Hudriyy (r.a.) berichteten Hadith des Propheten aus Anlass der Frage nach der Waschung mit Wasser aus dem Brunnen Bi’r Buda’a, 28 in welchen verschiedene Unreinheiten gelangten, worin er ausdrückte, dass Wasser rein ist und nichts es verunreinigt. 29 Ein anderer Teil geht davon aus, dass Wasser geringer Menge durch die Berührung mit unreinen Substanzen verunreinigt wird, Wasser großer Menge hingegen nicht, wobei es aufgrund divergierender Überlieferungen (mit unterschiedlichen Mengenangaben) Differenzen darüber gibt, welche Menge als ausreichend groß betrachtet werden kann.30 So berichtete Abdullah ibn ’Umar: Allahs Gesandter sagte: „Wenn genug Wasser vorhanden ist um zwei Gefäße (Qulla) zu füllen, so nimmt es keine Unreinheit auf.“ In einer Überlieferung: „Es wird nicht unrein.“ 31 Am ehesten ist davon auszugehen, dass es keine „klare“ Definition darüber gibt, welche Menge als gering und welche als groß anzusehen ist. 32 Wasser geringer Menge, von dem ein Hund
    getrunken hat, wird an sich als unrein erachtet. 33 Wasser, von dem ein Raubtier getrunken hat, ist hingegen nach
    der vorzuziehenden Ansicht nicht als unrein zu betrachten. 34 Unreines Wasser wird dadurch gereinigt, dass es
    auf natürliche Weise seine charakteristischen Eigenschaften wiedererlangt oder indem eine große Menge reines Wasser hinzugefügt wird, so dass sich die Unreinheit gänzlich auflöst. 35

    b. Ist der Muslim im Zweifel darüber, ob ein Wasser reinigend ist oder nicht, so geht er davon aus, dass es reinigend ist. Nur wenn es ein klares Anzeichen dafür gibt, dass es unrein ist, wird es als solches behandelt. Ist es nicht möglich zwischen reinem und unreinem Wasser zu unterscheiden, so lässt man am besten beide und verrichtet die Ersatzreinigung mit Erde – Tayammum. 36 Näheres dazu weiter unten.

    ____________________________________________

    5
    Die zentralen Ahadith finden sich in Bulugh al-Maram von Imam Ibn Hajr im Kapitel I über Wasser.

    6
    Prof. Dr. Salih al-Fawzan, Al-Mulakhkhas Al-Fiqhi - Islamic Jurisprudence Band 1, S. 11.

    7
    Siehe Qur’an al-Anfal 1; al-Furqan 48.

    8
    Vgl. El-Dzezairi, Minhadschu-l-Muslim – Put pravog Muslimana, Band I, S. 259. Der Prophet (s.a.w.s.) sagte: „Das Meer ist rein…“ (Ibn Abi Schaiba und andere, sahih nach Tirmidhi und Ibn Hudhaima, siehe die Erkläuterungen von Es-San’ani, Subulu’s- Selam, Hadith Nr. 1/1, S. 39 ff.

    9
    Egal ob dies ein Muslim ist oder nicht oder ein Mensch im Zustand ritueller Unreinheit oder nicht oder eine Frau während ihrer Regelblutung. Was Götzenanbeter angeht, so sagt Allah s.w.t. im Qur’an (9/28) zwar, dass diese unrein sind., dies bezieht sich jedoch nicht auf die physische Unreinheit, sondern auf ihren falschen Glauben und ihre damit zusammenhängenden Taten. Siehe Al Jaziri, Al-Fiqh Ala al-Madhahib al-Arba’ah Band 1 (Verlag: Fons Vitae), S.9

    10
    Zur Reinheit des Speichels von Tieren, die zum Verzehr erlaubt sind, siehe Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 3/24, S. 105.

    11
    Vgl. Ibn Taymya, Fatwas of Muslim Woman, 23.

    12
    160 Liter, siehe Amir Zaidan, Fiqh-ul-’ibatat (Skriptum), 25.

    13
    In Bezug auf die Katze wird von Abu Qatada vom Propheten berichtet, dass sie nicht unrein ist (sahih nach Tirmidhi und
    Ibn Hudhaima). Daher ist die vorzuziehende Ansicht die, dass das Wasser, was die Katze berührt hat, weder unrein noch verpönt ist.


    14
    Muhamed Seid Serdarevic, Fikh-ul-Ibadat, 26; Al-Quduri, Mukhtasar al-Quduri, Kapitel 3.4 über Wasser.

    15
    Vgl. Amir Zaidan, Fiqh-ul-’ibatat (Skriptum), 25. Siehe im Detail Al Jaziri, Al-Fiqh Ala al-Madhahib al-Arba’ah Band 1, S. 42.

    16
    Siehe Al Jaziri, Al-Fiqh Ala al-Madhahib al-Arba’ah Band 1, S. 42 f.

    17
    Vgl. z.B. Prof. Dr. Saalih ibn Ghaanim al-Sadlaan, Fiqh – made easy, S. 13; Umar Abdul Jabbaar, Elements of Shaafi Fiqh, S. 6. Siehe zum grundlegenden Hadith von Abu Umama al-Bahili, verzeichnet bei Ibn Madscha die Erläuterungen von Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 3/3, S. 49.

    18
    Muhamed Seid Serdarevic, Fikh ul-Ibadat, S. 26.

    19
    Vgl. auch Šeriatska Akademija Mus’ab ibn Umejr, Fiqh Teil 1, Kapitel über Wasser.

    20
    Siehe Sayyid Saabiq, Fiqh-us-Sunnah 1, 2.c.

    21
    Abu Dawud; an-Nasa’i mit sahih Kette.

    22
    Siehe die Erläuterungen bei Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 6/6, S. 57.

    23
    Sahih nach Tirmidhi und Ibn Hudhaima.

    24
    Vgl. Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 5/5, S. 54 ff.

    25
    Vgl. Muhamed Seid Serdarevic, Fikh ul-Ibadat, S. 27. Siehe al- Qairawani, 3.1.g A small amount of impurity.

    26
    Siehe Sayyid Saabiq, Fiqh-us-Sunnah 1, 3.a. Vgl. z.B. auch Umar Abdul Jabbaar, S. 6. Abu Umama Al-Bahili berichtete: Allahs Gesandter sagte: „Wasser kann durch nichts unrein gemacht werden, außer durch etwas, das sein Geruch, Geschmack und Farbe ändert.“[Ibn Maajah überlieferte es, Abu Hatim stufte den Hadith aber als da’if ein].

    27
    Siehe die Erläuterungen von Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 2/2, S.44.

    28
    In diesr Form verzeichnet in Sunan Abi Dawud. Der Hadith ist auch verzeichnet bei Tirmidhi und an-Nasa’i.

    29
    Der Prophet sagte: „Wasser ist Tahuur (rein) und nichts kann es unrein machen.“ Der Hadith ist sahih nach Ahmad, ebenso al-Albani (al-I’rwa’ al-Ghaleel Nr. 14), hasan nach Tirmidhi.

    30
    Diese Ansicht wird gestützt z.B. durch die Anordnung des Propheten
    die Hände zu waschen, bevor man sie nach dem Erwachen aus dem Schlaf in eine Gefäß taucht (weil man nicht weiß, was die Hand zuvor berührt hat); ebenso durch das Verbot in stehendes Wasser zu urinieren und sich dann damit zu waschen, wie auch durch die Anordnung, den Inhalt eines Gefäßes, das ein Hund mit der Schnauze berührt hat, auszuschütten (wobei es bei letzterem Zweifel an der Authentizität gibt). Siehe Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 4/4, S. 51, 65.

    31
    Ibn Hudhaima, Ibn Hibban und al-Hakim stuften ihn als sahih (authentisch) ein.

    32
    Vgl. Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 3/3, S. 48.

    33
    So sagte der Prophet , man soll ein Gefäß, aus welchem ein Hund getrunken hat, sieben mal auswaschen, einmal mit Erde (Muslim).

    34
    Basierend auf einem von ’Umar (r.a.) berichteten Hadith; verzeichnet unter anderem von ad-Daraqutni und al-Baihaqi. Ebenso die Ansicht Maliks in al-Muwatta.

    35
    Dr. Saalih ibn Ghaanim al-Sadlaan, S. 13.

    36
    Dr. Saalih ibn Ghaanim al-Sadlaan, S. 13.

  4. #4
    Muuuslim
    Nicht registriert

    3. Arten von unreinen Dingen - Nadschasa


    Nadschasa (Pl. Nadschasat) bezeichnet unreine Substanzen, die der Muslim vermeiden muss und von deren Spuren er sich im Falle der Berührung mit dem Körper oder mit der Kleidung reinigen muss. Primär ist von der Reinheit der Dinge auszugehen, bis ihre Unreinheit bewiesen ist. 37 Befinden sich nachstehende Unreinheiten am Körper bzw. an der Kleidung des Muslims während er betet und er bemerkt sie erst nach dem Gebet, so ist das Gebet gültig und muss nicht wiederholt werden. 38

    3.1 Tote Tiere

    a. Das bezieht sich auf Tiere, die natürlich verendet sind und nicht auf islamisch korrekte Weise getötet wurden
    (Siehe dazu Näheres bei den Ausführungen zu den Speisebestimmungen). Hierzu wird aber auch das Fleisch gezählt, welches von lebenden Tieren abgetrennt wird,39 nicht jedoch sein Gefieder oder die Wolle. 40 Was die Knochen, die Hörner, die Federn oder die Klauen oder andere Bestandteile solcher Tieres angeht, so ist dieses rein. 41

    b
    . Was das Meer an totem Meeresgetier herauswirft und tote Heuschrecken sowie Fisch sind hingegen rein. Tiere,
    die keinen Blutkreislauf wie andere Tiere haben (z.B. Bienen, Ameisen), sind nach allgemeiner Ansicht nicht unrein und verunreinigen auch nicht das Wasser, wenn sie hineinfallen. 42

    Ibn ’Umar (r.a.) berichtete, dass der Gesandte Allahs gesagt hat: „Uns sind zwei (natürlich) verendete Tierarten und zwei Arten von Blut zu essen erlaubt: Bei den zwei verendeten Tierarten handelt es sich um Heuschrecken und Fisch, die zwei Blutarten sind die beiden Innereien Milz und Leber.“ 43

    Der Prophet sagte: „Das Meereswasser ist rein und die toten Tiere aus dem Meer sind erlaubt zu essen.“ 44

    c. In Bezug auf die Fliege geht aus einem Hadith von Abu Huraira, verzeichnet bei al-Bukhari und Abu Dawud, hervor, dass man diese, falls sie in eine Flüssigkeit fällt, zunächst gänzlich eintauchen soll, bevor man sie wegwirft, um etwas Schädigendes an den Flügeln (durch etwas an der anderen Seite) zu neutralisieren.

    Von Abu Hurairah (r.a.) überlieferte, dass der Gesandte Allahs sagte: ,,Wenn eine Fliege in eines eurer Gefäße hineinfällt, dann taucht sie ganz ein und werft sie sodann weg, denn in einem ihrer Flügel ist Krankheit und in dem anderen Heilung'' 45
    _______________________________

    37 Dr. Abdlu Azeem Badawi, S. 25.

    38 Basierend auf einem Hadith, aus dem hervorgeht, dass der Prophet während des Gebetes von Dschibril (a.s.) erfuhr, dass an
    seiem Schuh Nadschasa war und er die Schuhe auszog, ohne das Gebet zu wiederholen. Siehe Scheich Ibn Baz, Fatawa Islamiyah Band 2, S. 33.


    39 Von Abu Wakid al-Lajsy, bei Abu Dawud und Tirmidhi. Siehe Es- San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 13/13, S. 78.

    40 Sayyid Saabiq, Fiqh-us-Sunnah 1, 6.c.

    41 Basieren unter anderem auf Ahadith, die auf az-Zuhri und Ibn Abbas zurückgehen sowie auf Handlungen der Sahaba. Vgl. Sayyid Saabiq, Fiqh-us-Sunnah 1, 7.b. Vgl. auch Dr. Abdlu Azeem Badawi, 28. Siehe für im Detail unterschiedliche Ansichten der Rechtsschulen, in erster Linie über das, was nach dem Tod des Tieres aus diesem herauskommt (z.B. Eier, Milch usw.): Al Jaziri, Al-Fiqh Ala al-Madhahib al-Arba’ah Band , S. 14 f.

    42 Siehe Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 12/12, S. 76. Vgl. auch Mukhtasar al-Quduri, Kapitel 3.2 über Wasser.

    43 Dies berichten Ahmad und Ibn Madscha. Siehe zu den Erläuterungen hierzu Mourad, Hadithe der rechtlichen Bestimmungen, S. 10 f.

    44 Abu Dawud, Tirmidhi, Nasa’i und andere. Siehe zu den Erläuterungen: Mourad, Hadithe der rechtlichen Bestimmungen, S. 11.

    45
    Ergänzung des Thread-Erstellers
    Geändert von Muuuslim (22.06.2010 um 01:57 Uhr)

  5. #5
    Muuuslim
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    3.2 Blut

    Der Verzehr von austretendem Blut von Tieren ist verboten. Das ist in erster Linie solches, welches beim Schlachten austritt. 45 Was davon jedoch in den Blutgefäßen des Tieres verbleibt, ist wie unter anderem Ibn al-Mundhir berichtet, erlaubt.46 Nach einem Teil der Gelehrten erfordern größere Mengen Blut die Neudurchführung der Gebetswaschung (Wudu). 47Al-Hassan berichtet, dass die Muslime zu beten pflegten, obwohl sie bluteten. 48 Nach Ibn Taimiyya muss Blut und Eiter beseitigt werden, es gibt jedoch keinen Beweis für deren Unreinheit.49
    ______________________________

    45 Siehe im Detail: Al Jaziri, Al-Fiqh Ala al-Madhahib al-Arba’ah Band , S. 16.

    46
    Ebenso ist Eiter nicht verunreinigend. Sayyid Saabiq, Fiqh-us- Sunnah 1, 8.

    47
    Vgl. z.B. Zaidan, Fiqh-ul-’Ibadat, S.40; El-Dzezairi, Minhadschul- Muslim Band I, S. 260.

    48
    Verzeichnet bei al-Buhari. Der Autor von Fath al-Bari erwähnt, dass kleine Mengen von Blut laut Abu Huraira unbeachtet bleiben.

    49
    Siehe Sayyid Sabiq, Fiqh-us-Sunnah 1, 8.
    Geändert von Muuuslim (23.06.2010 um 00:00 Uhr)

  6. #6
    Muuuslim
    Nicht registriert

    3.3 Schweine, Hunde, Raubtiere, Pferde, Esel und andere Tiere

    a. Die Unreinheit von Schweinefleisch ist allgemein bekannt. 50 Was ein Hund mit der Schnauze berührt, muss sieben Mal ausgewaschen werden, einmal davon (nach gewichtigerem Dafürhalten: beim ersten Mal) mit Erde (bzw. entsprechendem Waschmittel 51).52 Daher wird auf die Unreinheit des Speichels des Hundes geschlossen, wobei einzelne Gelehrte meinen, dass das Gebot des Auswaschens nur mit der Berührung der Schnauze und Zunge des Hundes mit unreinen Dingen zusammenhängt. Ob der Hund an sich unrein ist, ist strittig, wird aber von der Mehrheit befürwortet. Per Analogie wird mitunter von der Unreinheit des Speichels auf die Unreinheit des Schweißes und damit des Körpers des Tieres geschlossen. Diese Analogie ist jedoch aus dem Grund unberechtigt, weil der Hund hauptsächlich seinen Körper über das Hecheln, somit über Mund und Zunge, kühlt und nicht über Schweiß am Körper. Manche Gelehrte, wie Imam Malik, sehen den Hund als an sich reines Tier an, zumal die von einem Jagdhund erlegte Beute trotz Berührung mit seinem Speichel zu essen erlaubt ist. 53 Es sollte noch erwähnt werden, dass ein Muslim keinen Hund im Haus halten soll, 54 außer er tut dies aus Notwendigkeit (insb. Jagdhund, Blindenhund, trainierte Polizei- und Rettungshunde).55

    b
    . Die Haut von (verendeten) Tieren wird durch Gerben gereinigt. 56 Schweineleder wird dennoch als verboten
    angesehen. 57

    c
    . Es ist verboten, Fleisch von Raubtieren mit Reißzähnen (z.B. Löwe, Wolf) und von Raubvögeln mit Klauen (z.B. Adler) zu essen. 58 Abu Tha’laba (r.a.) berichtete: „Der Gesandte Allahs (s.a.w.s.) verbot uns den Verzehr von allen Raubtieren mit Reißzähnen.“ 59 Das Fleisch von Tieren, deren Nahrung aus Unreinem bzw. Verbotenem besteht (al-Dschallalah), ist nicht erlaubt (nach anderen Sichtweisen nur makruh). Werden sie aber eine Zeit lang abgeschlossen gehalten und wird ihnen nur Reines zu essen gegeben, so verändert sich ihr Zustand und sie können verzehrt werden, weil der Grund für das Verbot ihres Verzehrs im ihrem Verzehr von Unreinheiten liegt und dieser Grund weggefallen ist. 60 Was das Fleisch von Pferden angeht, so ist es nach der überwiegenden Ansicht erlaubt. 61 Ein Teil der Gelehrten erachtet das Essen ihres Fleisches als verpönt (makruh), einige sehen es jedoch als verboten an, letztere Ansicht ist aber schwach. 62 Eselsfleisch des zahmen Esels ist hingegen verboten. 63 Dschabir ibn Abdullah (r.a.) berichtete: „Der Prophet (s.a.w.s.) verbot uns am Tage der Schlacht von Haibar das Fleisch der (zahmen) Esel
    und erlaubte uns das Pferdefleisch.“ (al-Buhari Nr. 5520) Ein Teil der Gelehrten steht auf dem Standpunkt, dass nur die im Qur’an explizit genannten Speisen von sich aus verboten sind. In Sure 6/145 heißt es: {„Sprich: ‚Ich finde in dem, was mir offenbart worden ist, nichts, was einem Essenden, der es essen möchte, verboten wäre, es sei denn …’“} Die Malikiten sehen Raubtierfleisch nur als makruh (verpönt) an. Manche gehen davon aus, dass es sich beim Verbot des Essens von Fleisch des zahmen Esels um ein zeitweiliges Verbot aufgrund eines bestimmten Grundes handelte und dass nach Wegfall des Grundes auch das Verbot weggefallen sei. 64 So gab etwa Ibn Abbas (r.a.) zu erkennen, dass es möglich war, dass das Fleisch des zahmen Esels nicht verboten wurde, weil es von sich aus verboten war, sondern weil die Esel als Reittiere benutzt wurden. 65

    ___________________________________

    50 Qur’an Sura al-An’am 145.

    51 Siehe zur Diskussion, welche Mittel zur Reinigung herangezogen werden müssen: Abdullah ibn Abdur-Rahman al-Bassaam, Fiqh of Tahara, Erläuterungen zu Hadith Nr. 6.


    52 Siehe zur Erörterung des dieser Norm zugrunde liegenden Hadith Mourad, Hadithe der rechtlichen Bestimmungen – mit Erläuterungen, S. 8 f. Nach einer anderen Version genügt die dreimalige oder fünfmalige Waschung. Dies ist die Sichtweise von Abu Hanifa, jedoch wird dieser Hadith als schwach angesehen. Bei Muslim ist auch die Rede von einer achten Waschung. Es scheint als sei mit der achten Waschung die Abreibung mit Erde gemeint. Siehe auch Es- San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 8/8, S. 60 ff.

    53 Zaidan, Fiqh ul-’Ibadat, S. 26.

    54 Ebenso ist das Verkaufen bzw. Kaufen von Hunden verboten. Dies gilt aber nach überzeugender Ansicht (z.B. nach Abu Hanifa) nur für Hunde, deren Haltung keinen Nutzen bringt, so dass Herdenhunde, Blindenhunde etc. gekauft und verkauft werden können. Siehe Fatwa von Dr. Taha Jabir al-’Alawani/ Scheich Attiyah Saqr, Trading in Dogs, vom 17.2.2003, auf http://www.islamonline.net.

    55 Fatwa vom 17.2.2008 von Scheich Ahmad Kutty/Dr. Husam ad- Din ’Afanah, Are Guide-Dogs impure?, auf http://www.islamonline.net. Siehe Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 3/16, S. 84 ff.

    56 Muslim Nr. 366, Abu Dawud Nr. 4123.

    57 Scheich Ibn Baz, Fatawa Islamiyah Band 2, S. 40; Siehe im Detail Al Jaziri, Al-Fiqh Ala al-Madhahib al-Arba’ah Band 1, S. 36.

    58 Ibn Abbas (r.a.) berichtet das Verbot sowohl hinsichtlich Raubtieren als auch Raubvögel, verzeichnet bei Muslim. Siehe El- Dzezairi, Minhadschu-l-Muslim Band II, S. 242. Alligatorenfleisch ist nach überwiegender Meinung erlaubt. Siehe Fatwa von Ibn Uthaimin, Eating Alligator Meat, 28.7.2002, auf
    http://www.islamonline.net. Siehe auch Al Jaziri, Al-Fiqh Ala al- Madhahib al-Arba’ah Band 1, S. 10 f.


    59 Al-Buhari (5530); Muslim (3570). Aus einem Hadith von Ibn Abi Ammar (r.a.), verzeichnet u.a. bei Ahmad, geht hervor, dass man Hyänen essen darf, allerdings sehen es manche als nicht gestattet an.Siehe Imam Ibn Hajr, Bulugh al-Maram, Kapitel über Speisen, S. 495.

    60 Siehe Sayyid Saabiq, 1, 12; Dr. Abdlu Azeem Badawi, 540; Vgl auch Šeriatska Akademija Mus’ab ibn Umejr, Fiqh Teil 1, Punkt 9, S. 15 des Skriptums.

    61 Siehe dazu Fatwa von Scheich Attiyah Saqr, Eating Horses’ Meat, 29.9.2003, auf http://www.islamonline.net.

    62 Unter Berufung auf einen von an-Nasa’i verzeichneten Hadith. Dieser ist allerdings schwach und vermag die allgemeine Regel der Erlaubtheit und die entsprechenden authentischen Ahadith zu diesem Thema nicht außer Kraft zu setzen.

    63 Manche Erblicken in dem Verbot einen bestimmten spezifischen Grund, nach dessen Wegfall auch das Verbot weggefallen ist. Dazu sogleich unten. Siehe dazu Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 2/23, S. 103.

    64 Dies führt z.B. auch Dr. Yusuf al-Qaradawi in seinem bekannten Buch Erlaubtes und Verbotenes im Islam (al Halal wal-Haram fi-l- Islam), im Kapitel über Speisen und Getränke in Bezug auf Landtiere an.

    65 Siehe zur Erörterung der Ahadith in diesem Zusammenhang: Es- San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 2/23, S. 103 ff.

    FORTSETZUNG FOLGT INSHA'ALLAH


  7. #7
    Muuuslim
    Nicht registriert

    d. Ibn `Umar (r.a.) berichtete: „Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, wurde nach der Eidechse gefragt. Er sagte: Von mir aus werde ich sie weder essen noch verbieten.“ 66 Anas Ibn Malik (r.a.) berichtete: „Wir verfolgten
    die Spur eines Hasen bei Marri-z-Zahran, und die Leute (meine Gefährten) strengten sich sehr dafür an, bis sie
    erschöpft waren. Ich setzte aber die Suche nach dem Hasen fort, bis ich ihn fing. Ich ging dann mit diesem zu Abu Talha, der ihn schlachtete. Die Hüfte und die beiden Schenkel gab er mir, um sie zum Propheten, Allahs Segen und Heil auf ihm, zu schicken, der sie annahm.“
    67 Salama Ibn Al-Akwa´ berichtete, dass die Muslime, am Abend der Eroberung von Haibar, Feuer angezündet hatten. Der Prophet Allahs Segen und Friede auf ihm, fragte: „Wofür habt ihr
    das Feuer angezündet?" Sie sagten: „(Es sind die Töpfe zur Zubereitung) für das Fleisch von zahmen Eseln.“ Der Prophet sagte: „Vergießt deren Inhalt und zerbrecht die Töpfe.“ Ein Mann unter den Leuten stand auf und sagte: „Oder vergießen wir den Inhalt und waschen anschließend die Töpfe?“ Der Prophet, Allahs Segen und Friede auf ihm, sagte dann: „Oder das!“ 68 Abu Qatada berichtete, dass er in Begleitung des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, war […] Als er einen Wildesel sah, ritt er auf seinem Pferd und bat seine Gefährten, ihm eine Peitsche hochzureichen. Als sie seine diesbezügliche Forderung ablehnten, bat er sie, ihm sein Schwert zu geben, und sie lehnten dies ebenfalls ab. Da nahm er selbst das Schwert und ritt in aller Entschlossenheit hinter dem Wildesel her, bis er ihn erlegte. Davon aßen einige Gefährten des Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, und einige enthielten sich. Als sie den Gesandten Allahs, Allahs Segen und Friede auf ihm, wieder erreichten, fragten sie ihn darüber, und er sagte zu ihnen: „Dies ist nichts anderes als eine Nahrung, die Allah euch zu essen
    gegeben hat.“ 69

    e. Häufig wird die Frage nach Gelatine gestellt. DieAntwort bezüglich der Erlaubnis hängt davon ab, ob der Verzehr des Tieres, aus dessen Teilen die Gelatine hergestellt wurde zum Verzehr erlaubt (halal) ist oder nicht. 70 In vielen Fällen wird Schweinegelatine verwendet. Diese ist verboten, wie auch das Schwein verboten ist. Erwähnt werden sollte, dass es auch die Ansicht gibt, dass sich die Schweinebestandteile bei Herstellung der Gelatine in einem chemischen Prozess derart verändern, dass es sich letztendlich um ein anderes, vom Ursprungsstoff verschiedenes Endprodukt handelt, welches nicht mehr verboten ist. So wie etwa Alkohol, welcher zu Essig wird (wiewohl dies umstritten ist).71 Unter den Gelehrten überwiegt eindeutig die Meinung, dass Schweinegelatine verboten ist. Auch wenn es abweichende Ansichten gibt, sollte man das Essen und Trinken von Produkten, in denen Gelatine enthalten ist bzw. bei der Herstellung verwendet wurde, in solchen Zweifelsfällen aber unterlassen.
    __________________________

    66 Muslim (3598).

    67 Muslim (3611).

    68 Al-Buhari (5497).

    69 Al-Buhari (5490).

    70 Siehe Fatwa von Dr. Su’aad Salih/ Scheich Abdus- Sattar F. Sa’eed, Islamic Ruling on Gelatin, 4.6.2001, auf http://www.islamonline.net.

    71 Vergleiche etwa die Fatwa auf http://islam-fatwa.de Nr. 0099, Ist Brantweinessig halal?; Fatwa Nr. 81657 auf http://www.islamweb.org. Dies jedenfalls, wenn es auf natürliche Weise geschieht. Sollte es künstlich erfolgen, ist dies strittig. Vgl. dazu z.B. Šeriatska Akademija Mus’ab ibn Umejr, Fiqh Teil 1, Kapitel über Wein, S. 16 des Skriptums. Siehe insb. Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 1/22, S. 98.

  8. #8
    Muuuslim
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    3.4 Urin, Exkremente und Erbrochenes


    Exkremente und Urin sind grundsätzlich unrein. Ausscheidungen von Tieren, deren Verzehr erlaubt ist, werden jedoch von
    einem Teil der Gelehrten (z.B. Imam Ibn Hanbal, asch- Schafi’i) als rein angesehen. 72 Dafür spricht, dass der Prophet (s.a.w.s.) Kamel-Urin in Verbindung mit deren Milch zu Heilungszwecken empfahl. 73 Bezüglich des Urins von Babys gibt es eine Ausnahme. Urin eines männlichen Babys welches noch nicht „isst“, sondern gestillt wird, bzw. die Stelle, die mit dem Urin in Berührung gekommen ist, muss nur mit Wasser bespritzt werden.74 Isst das männliche Baby bereits feste Nahrung oder handelt es sich um Urin eines weiblichen Babys, so muss es mit Wasser gewaschen werden.75 In Bezug auf Erbrochenes gibt es keine authentische Grundlage für die Unreinheit, sei es wenig oder viel,76 obwohl dies von den vier Rechtsschulen als unrein betrachtet wird.77
    __________________________

    72 Vgl. Prof. Dr. Salih al-Fawzan, 71; Siehe im Detail: Al Jaziri, Al- Fiqh Ala al-Madhahib al-Arba’ah Band 1, S. 17.

    73 Verzeichnet von al-Buhari, Muslim, Ahmad. Per Analogie können auch die Ausscheidungen anderer erlaubter Tiere als erlaubt angesehen werden. Siehe Sayyid Saabiq, Fiqh-us-Sunnah 1, 11.a.

    74 Al-Buhari (223), Muslim (278).

    75 Abu Dawud (375). Das ständige Komitee, Fatawa Islamiyah Band 2, S. 32 f. Siehe zur Erläuterung der entsprechenden Ahadith und zur Begründung der Ablehnung der Ansicht, dass männliche und weibliche Babys per Analogie gleich zu behandeln wären, weil dies den Ahadith widerspricht: Abdullah ibn Abdur-Rahman al-Bassaam, Fiqh of Tahara, Erläuterungen zu Hadith Nr. 25.Siehe ebenso die Erläuterungen bei Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 5/26, S. 111.

    76 Gruppen-Fatwa, Acts that Nullify Ablution, 17.8.2003, auf http://www.islamonline.net.

    77 Siehe die Darstellung der Ansichten der vier Rechtsschulen: Al Jaziri, Al-Fiqh Ala al-Madhahib al-Arba’ah Band 1, S.18 ff.
    Geändert von Muuuslim (11.07.2010 um 23:37 Uhr)

  9. #9
    Muuuslim
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    3.5 Al-Wadi, al-Madhi und al-Mani

    a. Al-Wadi ist eine weiße Flüssigkeit, die nach dem Urinieren austreten kann. Al-Madhi ist die Erregungsflüssigkeit (weiße klebrige Flüssigkeit) bei Männern, die jedoch auch bei Frauen austreten kann. Bei beiden ist – basierend auf authentischen Ahadith – nur das Abwaschen des Geschlechtsorgans und die Wiederholung der kleinen rituellen Waschung – Wudu/Abdest erforderlich.78 Der Austritt von Spermien (al-Mani), egal ob während des Schlafes oder im Wachzustand, erfordert hingegen die rituelle Ganzkörperwaschung – Ghusl zur Herstellung der rituellen Reinheit.79

    b. Ob das Sperma an sich rein oder unrein ist, wird unterschiedlich beurteilt. 80 Ein Teil sagt, dass es unrein ist, weil es gereinigt werden muss und weil es aus dem Harnkanal ausgeschieden wird. Vorzuziehen ist die Ansicht, dass Sperma an sich rein ist. 81 Ist es feucht, muss es aber weggewaschen werden. Aus den Überlieferungen ergibt sich allerdings, dass es nur abgekratzt bzw. abgerubbelt werden muss, wenn es trocken ist und dass man dann mit der Kleidung beten kann. 82 Ibn Abbas (r.a.) berichtet auch, dass der Prophet (s.a.w.s.) auf eine Frage hin, das Sperma mit Nasenschleim und Speichel verglichen hat und darauf hinwies, dass es ausreichend sei, es wegzuwischen. 83
    ___________________________

    78 Verzeichnet u.a. von al-Buhari und Muslim. Siehe Dr. Abdlu Azeem Badawi, 26.

    79 Verzeichnet u.a. von Muslim, Abu Dawud.

    80 Dr Saalih ibn Ghaanim al-Sadlaan, S. 18. Für die Sicht, dass es unrein ist, vgl. z.B. al-Quduri, Mukhtasar al-Quduri, Kapitel 7.1 über Unreinheiten.

    81 So etwa die schafi’itische und hanbalitische Sichtweise, siehe Al Jaziri, Al-Fiqh Ala al-Madhahib al-Arba’ah Band 1, S. 18. Vgl. auch Scheich Ibn Uthaimin, Fatawa Islamiyah Band 2, S. 87.

    82 Basierend u.a. auf einem Hadith von Aischa (r.a.), worin sie entsprechendes über die Reinigung von Sperma berichtet und der Prophet (s.a.w.s.) dann in der so gereinigten Kleidung betete. Sayyid Saabiq, Fiqh-us-Sunnah 1, 11. Siehe die Erläuterungen bei Vgl. Abdullah ibn Abdur-Rahman al-Bassaam, Fiqh of Tahara, Erläuterungen zu Hadith Nr. 33.

    83
    Daraqutni und Baihaqi. Siehe Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 4/25, S. 110.

  10. #10
    Muuuslim
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    3.6 Alkohol und Zigaretten

    a.
    Nach Ansicht der Mehrheit der Gelehrten ist Alkohol unrein.84 Im Qur’an (5/90) heißt es {„O Ihr, die ihr Iman habt! Berauschendes, Glücksspiel, Opfersteine und Orakelpfeile sind ein Gräuel, ein Werk Satans. So meidet sie, auf dass ihr erfolgreich seid.“}

    b.
    Ein Teil der Gelehrten sieht Alkohol hingegen dem Grunde nach als rein an, weil sie die Unreinheit nicht wörtlich nehmen, sondern im abstrakten Sinne. As- San’ani weist z.B. darauf hin, dass etwas ursprünglich rein sein kann, trotz seines Verbotes, ebenso wie etwa Haschisch rein, aber verboten ist. 85 Das im Qur’an verwendete Wort „ridschs“ impliziert zwar Unreinheit, doch kann dies im gegebenen Zusammenhang nur als geistige Unreinheit angesehen werden, zumal etwa das gleichzeitig genannte Glücksspiel offensichtlich nicht physisch unrein sein kann. Außerdem spricht dafür, dass der Prophet (s.a.w.s.), nachdem das Alkoholverbot offenbart wurde, nicht anordnete, die Gefäße, in denen Alkohol bewahrt wurde, zu reinigen. Dies ist die daher vorzuziehende Ansicht, da es keinen definitiven Beweis
    für seine physische Unreinheit gibt und die allgemeine Regel die ist, dass die Dinge rein sind, außer die Unreinheit wird bewiesen. Wenn Alkohol also als Getränk oder im Zusammenhang mit Nahrung verwendet wird, so ist dies verboten. Es gibt aber keinen Beweis für ein anderweitiges Verbot nach Notwendigkeit, wie etwa als Desinfektionsmittel oder als Bestandteil reinigender Produkte oder als Rasierwasser, 86 so dass die Verwendung solcher Mittel zulässig ist.87 Dennoch ist generell die Verwendung alkoholfreier Produkte vorzuziehen.

    c.
    Geht man jedoch von der Unreinheit von Alkohol aus, so erklärt Scheich Abdulaziz al-Fawzan, dass Produkte, die Alkohol enthalten, dann als erlaubt anzusehen sind, wenn sich der verbotene unreine Stoff, nämlich Alkohol, in dem reinen Stoff „auflöst“, sodass er keine Wirkung mehr hat (weder seine berauschende Wirkung, noch sein Geruch oder sein Geschmack) und die Eigenschaften derreinen Substanz dadurch nicht verändert werden (z.B. Kleinstmenge an Alkohol in Medikamenten).88
    ____________________

    84 Zaidan, Fiqh ul-’Ibadat, S. 27.

    85 Es-San’ani, Subulu’s-Selam, Hadith Nr. 2/23, S. 104.

    86 Scheich Ibn Baz, Fatawa Islamiyah Band 2, S. 41.

    87
    Scheich Ibn Uthaimin, Fatawa Islamiyah Band 2, S. 28.

    88 Fatwa, Rechtsgutachten für muslimische Minderheiten – von einer Gruppe von Gelehrten (1. Auflage:Dar al-Mustaqbal-Verlag, 2001), Nr. 114.

    FORTSETZUNG FOLGT INSHA'ALLAH
    Geändert von Muuuslim (14.07.2010 um 00:17 Uhr)

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