Aus dem Vers (121) der Sūrah al-'An'ām entnehmen wir den Beweis, dass sobald eine Sünde keinen großen Unglauben, Beigesellung oder Heuchelei darstellt, das Erlauben des Verbotenen (istiḥlāl) zwingend ist, um in den Unglauben zu verfallen. Wenn aber diese Sünde den großen Unglauben, die Beigesellung oder die Heuchlei darstellt, so ist schon das Begehen dieser Sünde ein Beweis dafür,dass derjenige die Tat als erlaubt sieht.
Könnte dies jemand ggf. etwas mehr Erläutern? Denn gemäß das was ich bisher weiß ist es nicht zwingend das jemand der Unglauben oder Shirk begeht auch automatisch diese ausgeführte Handlung als Erlaubt ansieht, oder sehe ich es falsch?