Allerdings wenn man die Möglichkeit hat, die täglichen Gebete in einer Gruppe und das Freitagsgebet in der Gemeinschaft hinter einen rechtschaffenden Mensch zu beten, so ist dies zweifellos besser als hinter einem Frevler oder Ketzer zu beten. Wenn solch eine Begebenheit verfügbar ist und eine Person verrichtet sein Gebet trotz dessen hinter einem Frevler oder Ketzer, ohne irgendeine Entschuldigung zu haben, wird sodann sein Gebet Gültig oder Ungültig sein und wird er dazu aufgefordert es zu wiederholen? Die Meinungen differenzieren sich betreffs dieser Angelegenheit; mache vertreten die Meinung das im solch einem Fall die Gebete nachgeholt werden müssen, während andere meinen, dass man es nicht tun darf. Manche Gelehrten differenzierten desweiteren zwischen den täglichen Gebete und die Freitagsgebete und Festtagsgebete; denn in den Gebeten außer dem Freitagsgebet kann ein Imam vorhanden sein, der kein Frevler oder Ketzer ist. Die Gelehrten (mit diesem Standpunkt) haben es dadurch begründet, weil so eine Person keine Beachtung auf die islamischen Prinzipien legt. Außerdem würde die Berufung solch einer Person zum Imam ihn schmeicheln und ehren, obwohl es Verpflichtend für die Jammah ist solche Leute gering zu schätzen; denn niemand kann sich sicher sein das solch jemand nicht das Gebet womöglich ohne rituelle Waschung verrichten. Gemäß dem was die Wissenschaftler meinten, darf man bis auf das Freitagsgebet in keinem Gebet einem Frevler oder Innovator folgen; denn in den täglichen fünf Gebete kann ein anderer Imam vorhanden sein, welcher nicht diese Eigenschaften besitzt. Ein Frevler ist derjenige der vom rechten Weg abgewichen ist; womit gemeint ist, dass er große Sünden wie Trinken, Unzucht treiben oder Zinsen nehmen oder geben begeht. Einer unter diesen Gelehrten ist der allseits bekannte Schüler des Gelehrten aus Kufa Abu Hanifa, nämlich Imam Muhammad Ibn al-Hasan al-Schaybani – Möge Allah Wohlzufrieden mit ihnen sein – welcher den Standpunkt einnahm, dass außer dem Freitagsgebet in der Gemeinschaft, die Gebete hinter Frevlern und Ketzern Makruh Tahriman[1] ist. Imam Shami Muhammad Amin Ibn Abidin al-Hanafi – Möge Allah Wohlzufrieden mit ihm sein – sagte: „Gemäß dem, was die Gelehrten gesagt haben, darf man abgesehen von dem Freitagsgebet in keinem Gebet einem Frevler (Fasiq) folgen. Denn in den Gebeten ausgenommen das Freitagsgebet kann ein Imam vorhanden sein, der kein Frevler ist. Fatih Sahibi sagte: „Gemäß dieser Beschreibung ist die Befolgung eines Fasiq-Imam der einzuhaltenden Ansicht von Imam Muhammad ebenfalls verpönt (Makruh, d.h. Verboten), wenn in einer Stadt das Freitagsgebet an mehreren Stellen verrichtet wird. Denn es liegt in der eigenen Hand woanders hinzugehen.“[2] Dies ist auch eine der zwei zugeschrieben Meinungen von Malik Ibn Anas und Ahmad Ibn Hanbal.[3] Imam Ibrahim al-Halabi – Möge Allah Wohlzufrieden mit ihm sein – sagte: „Der Ansicht von Imam Malik ist das Gebet hinter diesem (dem Fasiq) auf gar keinen Fall erlaubt. Diese Ansicht wird auch von Imam Ahmad überliefert.“[4]
Desweiteren verbieten manche Wissenschaftler das Gebet hinter einem Ketzer. Jedoch unterschieden sie betreffs der spezifischen Person, ob sie Innovationen vertreten die Unglauben darstellen oder welche die Sünden und Irrtümer darstellen; sofern es eine Sünde mit sich zieht, so ist das Gebet hinter ihnen Makruh (Verpönt), jedoch gültig. In al-Fatawa al-Hindiyyah steht: „Hinter einem Rafidhi, Jahami, Qadariyyah, Muschabiha und einer Person, die sagt, der Koran sei erschaffen, ist das Gebet zu verrichten nicht erlaubt. Wenn jemand, der zu den Leuten der Begierden, Selbstsucht und Innovation angehört und deswegen nicht zu einem Ungläubigen wird, darf man zwar hinter ihm beten aber es ist Makruh. Im gegenteiligen Fall (wenn sie Unglauben darstellen) wäre es nicht erlaubt.“[5] Imam Abu al-Hasan Burhan al-Farghani, al-Marghinani al-Hanafi – Möge Allah Wohlzufrieden mit ihm sein – sagte: „Einen Sklaven zum Imam zu machen ist Makruh. Denn wer ein Sklave ist, findet keine Zeit, um Wissen zu erlernen. Das Imamat eines Arabi, damit ist der Beduine, der in der Wüste lebt gemeint, sei er ein Araber oder Fremder, ist auch Makruh. Bekanntlich ist die Unwissenheit unter diesen weit verbreitet. Auch die Einsetzung eines Blinden als Vorbeter (Imam) ist Makruh. Denn ein Blinder kann sich vor Schmutz (Nadjasa) nicht in Acht nehmen. Auch ist das Imamat eines Bastardes Makruh. Weil er keinen Vater hat, der ihm das Wissen beibringen könnte, wiegt die Unwissenheit bei ihm schwerer. Außerdem muss man die Einsetzung dieses Personenkreises als Imame auch im Hinblick auf den Rückgang der Gemeinde bewerten. Wenn dies so ist (d.h. wenn durch die Einsetzung eines Fasiq-Imam die Anzahl der Gemeinde rückläufig ist), ist diese Einsetzung nicht gestattet. Aber wenn sie als Imame eingesetzt werden, dann wird dies gemäß folgendem Urteil des Gesandten Allahs – Allahs Segen und Friede auf ihm: „Betet hinter jedem Rechtschaffenen und ausschweifenden (sündhaftem)“ gültig.“[6]
Wenn der Imam etwas vergessen sollte oder ihn ein Fehler unterlaufen ist und seine Anhänger nahmen dies nicht war, sodann müssen sie dieses Gebet nicht wiederholen. Dieser Standpunkt basiert auf die Überlieferung, welche beinhaltet das einst als Amir al-Mu’minin Umar Ibn al-Khattab – Allahs Wohlgefallen auf ihm – das Gebet leitete und zuvor nicht realisierte das er nicht im Zustand der Reinheit war, weshalb er eigentlich die rituelle Vollkörperreinigung (Ghusl) durchführen musste. Er wiederholte das Gebet, jedoch forderte er von seinen Anhängern nicht die Wiederholung. Abu Hanifa meint hingegen, dass wenn jemand nach dem Gebet die Kenntnis bekam, dass der Imam keine Gebetswaschung hatte, so müssen die anderen ebenso ihr Gebet nachholen. Malik Ibn Anas, Muhammad Ibn Idris und Ahmad Ibn Hanbal stimmen mit Abu Hanifa in dieser Angelegenheit nicht überein. Die Meinungen differenzieren sich gleich wie in dem Fall, wann der Imam etwas begeht, was aus dem Gesichtspunkt seiner Anhänger im Gebet nicht legitim ist. Eine Frage die damit unweigerlich zusammenhängt, ist ob die unterschiedlichen Rechtschulen ein Hindernis für das Gemeinschaftsgebet darstellen? Darf jemand der der Hanafitischen Rechtschule folgt, hinter einem Schafiiten beten? Beispielsweise ist laut den Hanafitischen Gelehrten das Gebet ungültig, wenn aus einer Stelle Blut austritt, hingegen meinen die Schafiitischen Gelehrten dass das Gebet trotz des Blut Austritts gültig ist; auf diese Frage sind viele Antworten verfasst worden. In al-Fatawa al-Hindiyyah steht diesbezüglich: „Einem Schafiitischen Imam zu folgen ist auf jeden Fall richtig (Sahih). Nur muss der Schafiitische Imam, hinter dem auch möglicherweise Angehörige der Hanafitischen Schule beten, die Angelegenheiten beachten, in denen Meinungsverschiedenheiten bestehen. Zum Beispiel: Wenn aus einer Stelle Blut austritt sollte er Wudu machen, sich nicht viel von der Gebetsrichtung abwenden und unterschiedliche Ansichten wie diese beachten.“[7]
Dies ist eine Meinung unter vielen; jedoch wissen wir durch die Praxis der noblen Prophetengefährten – Allahs Wohlgefallen auf ihnen – das sie trotz ihrer unterschiedlichen Meinungen in den Fragen des Idschtihad, hinter einander Gebetet haben. Der Koran, die Sunnah und der Konsens Altvorderen belegen, dass der Herrscher des Staates, der Imam des Gebets, der Gouverneur einer Region, der Befehlshaber einer Schlacht und der Sammler der Zakah im fällen des Idschtihad befolgt werden müssen. Von ihnen wird nicht erfordert sich der Ansicht ihrer Leute (wie der Rechtschule) zu fügen; ziemlich ist das Gegenteil der Fall, nämlich das die Leute sich fügen und ihre Individuellen Ansichten für solche Leute der Autorität, für die Bewahrung der Einheit und Solidarität der Gemeinschaft aufgeben, denn die Aufhebung der Meinungsverschiedenheit und Dissonanz sind weitaus wichtiger als das Behaaren auf einer sekundären Angelegenheit. Als Beispiel dafür: einst führte Abu Yusuf Ibn Ibrahim al-Ansari gemeinsam mit Amir al-Mu’minin Harun ar-Rashid die Pilgerfahrt durch, welcher sich eine Prozedur des Schröpfen unterzog und auf Raten von Malik Ibn Anas nicht die Gebetswaschung vollzog und das Gebet leitete. Abu Yusuf wurde gefragt, ob er das Gebet hinter den Kalifen verrichtete, worauf er sprach: „Gelobt sei Allah! Amir al-Mu’minin führte das Gebet“[8]
Imam Sadr ad-Din Abu’l Hasan Ali Ibn Abi al-Izz al-Hanafi – Möge Allah Wohlzufrieden mit ihm sein – kommentierte diese Situation, wie folgt: „Was er (Abu Yusuf) damit meinte war, dass wer das Gebet hinter den Leuten der Autorität (Wulat al-Amr) vermeidet, dem Weg der unangebrachten Innovatoren folgt.“[9]
Imam Shami Muhammad Amin Ibn Abidin al-Hanafi – Möge Allah Wohlzufrieden mit ihm sein – sagte: „Die Seite auf die das Herz sich neigt ist Folgende, solange keine Unterlassung der Befolgung des Fard ersichtlich ist, ist kein Widerwille bezüglich der Befolgung einer anderen Madhahib. Denn die Prophetengefährten und die Nachfolgenden (Tabi’un) haben hinter einem Imam gebetet, auch wenn dieser (bezüglich des Idschtihad) unterschiedliche Meinung hatte.“[10]
Die Überlieferung welche al-Bukhary verzeichnete von Abu Huraira äußert sich offenkundig zu dieser Sachlage. Der Prophet Muhammad – Allahs Segen und Friede auf ihm – sagte: „Sie werden das Gebet leiten. Wenn sie es Sachgerecht ausführen, so ist es gut für euch und sie; aber wenn sie es unsachgemäß ausführen, so ist es kein Nachtteil für euch, es schadet ausschließlich ihnen.“[11]Dieser Hadith legt offenkundig fest, dass wenn der Imam ein Fehler begeht, er dafür büßen wird und nicht jene die hinter ihn beten. Was den Mujtahid betrifft, welcher versucht die richtige Meinung herauszufinden, aber daran gescheitert ist, so ist all das was er tut, dass er eine Aufgabe auslässt, von der er nicht wusste das es eine Aufgabe darstellt oder er begeht etwas verbotenes, von das er glaubt, dass es legitim ist.
Dementsprechend ist das niemand der an Allah und dem Letzten Tag glaubt, nimmer gegen diesen klaren und authentischen Hadith handelt, nachdem er ihm erreichte. Es wiederspricht all den Hanafitischen, Schafiitischen, Malikitischen und Hanbalitischen Gelehrten welche die Meinung vertreten das wenn der Imam nicht das begeht, was seine Anhänger denken, sie nicht hinter ihm Beten dürfen. Die Einheit und Solidarität der Gesellschaft müssen bewahrt werden und Dissonanz und Meinungsverschiedenheiten müssen vermieden werden.
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[1] Lediglich die Hanafitische Rechtschule differenziert zwischen Makruh Tahriman und Haram; Makruh Tahriman ist eine Handlung, deren Verbot durch einen Präsumtiven Beleg (Dalil Thanni) nachgewiesen wird, wie z.B. das Verbot des Tragens von Seide oder Gold; Bezüglich der Aufforderung etwas zu unterlassen, so meinen dazu die Hanafiten das wenn etwas auf einem Definitiven Beweis beruht, sowohl in Bezug auf die Überlieferung und Bedeutung (Qat‘iy thubut wa Qat’iy ad-dalalah), dann ist es Haram, andernfalls ist es Makruh Tahriman. [Muhammad Ibn Ali al-Schawkani: Irshad al-Juhul ila tahqiq al-Haqq min Ilm al-Usul, S.6; Abu Hamid al-Ghazali: al-Mustafa min Illm al-Usul, 1:42; Abdulwahab Khallaf: Illm Usul al-Fiqh, S.100; Mullah Hosraw sagte: „Jenes, was an „Karaha Tahrimijja“ Makruh ist, ist gemäß Imam Muhammad (Schüler Abu Hanifa’s) Haram. Jedoch benutzte er dem Term Haram aber nicht, weil er keinen eindeutigen Beweis gefunden hat (betreffs einer Angelegenheit). Wenn Muhammad in seinen Schriften „Karaha“ erwähnt, meint er damit Haram. Nach Abu Hanifa und Abu Yusuf steht „Karaha Tahrimijja“ dem Untersagten (Haram) nahe, ist jedoch nicht Haram.“ [Duraru’l Hukkam fi Sharhi Gurari’l Ahkam, 1:309
[2] Radd al-Muhtar alaa al-Dur al-Mukhtar, 2:408
[3] Ahmad Ibn Taymiyah: Majmu'at al-Rasa'il wal Masa'il, 5:198
[4] Sharh al-Munya al-Kabir
[5] Nidham al-Din al-Balkhi: 1:84
[6] Al-Hidayah Fi Sharh Bidayat al-Mubtadi, 1:56
[7] Nidham al-Din al-Balkhi: 1:84
[8] Ibn Abi al-Izz: Sharh al-Aqida at-Tahawiya, S.333
[9] Ibn Abi al-Izz: Sharh al-Aqida at-Tahawiya, S.333
[10] Radd al-Muhtar alaa al-Dur al-Mukhtar, 2:415f
[11] Muhammad Ibn Ismail al-Bukhary: al-Dschami as-Sahih, Nr.694; Ahmad Ibn Hanbal: al-Musnad, 2:355, 357
Ende der Abhandlung
Geändert von Abu_Taymiyyah (06.07.2010 um 04:32 Uhr)