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Abdu ar Rahman
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Die korrekte Ansicht, welche von Ahl al-Sunnah vertreten wird ist, dass eine Tat in sich großer Unglaube sein kann, welcher aus der Religion ausschließt, selbst dann wenn derjenige, der sie begeht, nicht beabsichtigt den Islam damit zu verlassen, er sich der Falschheit bewusst ist und sie nicht verleugnet.
Eine eben solche Tat, welche den Islam einer Person unweigerlich zunichte macht, ist das Erlassen
von Gesetzen entgegen der Scharīʿah. Die Beweise hierfür haben wir bereits gesehen, ebenso wie die Ungültigkeit des Hauptargumentes vom „geringeren Unglauben“. Wer hernach weiterhin daran
festhält, bei dem stellt sich in der Tat die Frage, ob er ganz oder teilweise dem Irjā' verfallen ist.
Schaykh Muhammad bin Ibrāhīm Āl al-Schaykh gab einen passenden Vergleich für die Unsinnigkeit dieser Argumentation: „Wenn der, der nach den Gesetzbüchern richtet sagen würde
«Ich glaube, dass es falsch ist», so würde ihm das nichts nutzen, vielmehr wäre es eine Loslösung
von der Scharīah, genau wie wenn jemand sagen würde «Ich bete die Götzen an, doch ich glaube, ʿ
dass sie falsch sind.»“49
Und nicht nur, dass die Tat allein bereits genügt, um den der sie verrichtet aus dem Islam
auszuschließen, sondern auch ist der Herrscher, welcher die gesamte Scharīʿah abschafft und durch erfundene Gesetze austauscht, während er gleichzeitig glaubt sie sei in Wahrheit besser, nichts
anderes als ein Fantasiegebilde, welches fern der Realität ist, denn das Innere des Menschen ist eng
mit dem Äußeren verbunden, und so existiert ein solcher Herrscher schlicht nicht.
Schaykh Ibn Uthaymīn sagte: „Wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat, sei es aus
Geringschätzung, Verachtung, oder weil er glaubt etwas anderes sei besser als es, oder nützlicher
für die Schöpfung oder gleichwertig, so ist er ein Ungläubiger, welcher die Religion verlassen hat. Und hierzu zählen auch jene, die für die Menschen Gesetze aufstellen, welche den islamischen Gesetzen widersprechen, auf dass sie der Minhāj sein sollen, dem die Menschen folgen. Sie hätten diese der islamischen Rechtssprechung widersprechenden Gesetze niemals aufgestellt, würden sie nicht glauben, dass sie besser oder nützlicher für die Schöpfung sind, wo es schließlich durch die logische Notwendigkeit und die natürliche Intuition bekannt ist, dass der Mensch niemals seinen Minhāj ändert, es sei denn er glaubt an die Überlegenheit dessen, was er eintauscht gegenüber dem, was er dafür verlässt.“50
3.2.1. Der Standpunkt Ibn Taymiyyahs
Der Verfechter der Ansicht, dass jemand der Gesetze entgegen der Scharīʿah erlässt und den
Menschen auferlegt, erst dann zum Ungläubigen werde, wenn er es für erlaubt hält oder sein Gesetz
für besser oder gleichwertig erachtet, schreiben diesen Standpunkt gerne Schaykh al-Islām Ibn
Taymiyyah zu, und argumentieren dabei mit folgenden Aussagen:
Ibn Taymiyyah sagte: „Und es gibt keinen Zweifel daran, dass der, der nicht an die Pflicht glaubt
mit dem zu Richten, was Allah auf seinen Gesandten herabgesandt hat, ein Ungläubiger ist. Und
wer es sich zulässig macht (istaḥalla) zwischen den Menschen mit dem zu richten, was er für
gerecht hält, ohne dabei dem zu folgen, was Allah offenbart hat, so ist auch er ein Ungläubiger.“51
Und weiter sagt er: „Viele Menschen nehmen den Islam an, doch richten sie weiter nach den ihnen
geläufigen Traditionen, welche ihnen ihre Führer vorgeschrieben haben. Wenn diese wissen, dass
es nicht erlaubt ist mit etwas anderem zu richten als dem, was Allah herabgesandt hat, dies aber
___________________
49 majmoo 6/88 frage 1451
50 http://al-eman.com/islamlib/viewchp.asp?BID=364&CID=15
51 Minhāj al-Sunnah
Geändert von Abdu ar Rahman (24.01.2010 um 20:50 Uhr)
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Abdu ar Rahman
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nicht befolgen, sondern es sich zulässig machen (istaḥalla) mit etwas anderem zu richten, als was
Allah offenbart hat, so sind sie Ungläubige, und wenn nicht, dann sind sie Unwissende.“52
Wir sehen hier, dass Ibn Taymiyyah in beiden Aussagen die Einschränkung vornimmt, dass jener,
der mit etwas anderem richtet als dem, was Allah herabgesandt hat, es sich selbst zulässig machen
muss (arab. istaḥalla / al-Istiḥlāl). Dabei ist die allgemeine Bedeutung von Istiḥlāl, dass man etwas
schlicht als erlaubt ansieht, weswegen diese Aussagen oft missbraucht werden um zu behaupten,
jemand, der Gesetze entgegen der Scharīʿah erlässt werde gemäß Ibn Taymiyyah erst dann zum
Ungläubigen, wenn er sagt Allah habe sein Handeln erlaubt. Die Wahrheit ist jedoch, dass Ibn
Taymiyyah den Begriff Istiḥlāl weiter fasst und in zwei Kategorien unterteilt, wie er selbst ausführlich erläutert:
„Und die Erklärung dessen ist, dass jemand, der etwas verbotenes tut, während er es als erlaubt
ansieht, nach einhelliger Meinung ein Ungläubiger ist. Denn jemand, der die Verbote des Qur'āns
als erlaubt ansieht, der glaubt nicht an den Qur'ān, selbst wenn er sie erlaubt ohne sie zu begehen.
Etwas für erlaubt anzusehen bedeutet, dass man entweder überzeugt ist, dass Allah es nicht
verboten hat, oder auch dass einem die Überzeugung fehlt, dass Allah es verboten hat. Dies steht
im Widerspruch zum Glaube an die Herrschaft und zum Glaube an die Botschaft und es ist reine
Ablehnung, welche auf keinem Prätext basiert. Und manchmal weiß er, dass Allah es verboten hat,
und er weiß, dass der Gesandte nur verbot, was Allah verboten hat, sodann enthält er sich jedoch
von der Befolgung dieses Verbotes und widersetzt sich dem, der es verboten hat. Und dies ist noch
schlimmerer Unglaube als der vorausgegangene. Und vielleicht tut er dies mit dem Wissen, dass
das Nichtbefolgen dieses Verbotes die Strafe und Peinigung Allahs nach sich ziehen wird. In
diesem Falle ist die Weigerung und Ablehnung auf den fehlenden Glauben an die Weisheit und
Macht dessen zurückzuführen, der die Vorschriften vorgegeben hat, was in der Verleugnung einer
seiner Eigenschaften mündet. Vielleicht kennt er auch alles, was für ihn bestätigt werden muss,
doch handelt er aus Revolte und Befolgung seiner Gelüste. Sein wahrer Zustand ist der Unglaube,
denn er erkennt für Allah und seinen Gesandten zwar alles an, was er über ihn berichtet und
bestätigt alles, was die Gläubigen bestätigen, doch hasst er es, ist ihm abgeneigt und verabscheut
es, weil es nicht seinem Willen und seinen Gelüsten entspricht. Und er sagt: Ich bestätige es nicht
und ich halte mich nicht daran, ich verabscheue diese Wahrheit und weiche ihr aus. Und diese Art
ist eine andere als die erste Art. Der Takfīr in dieser Sache ist eine im Islam notwendigerweise
bekannte Angelegenheit und der Qur'ān ist voll mit dem Takfīr dieser Kategorie, ja die Strafe dafür
ist sogar noch schlimmer.“53
Schaykh al-Dawsari kommentiert die Worte Ibn Taymiyyahs wie folgt: „Und seine Aussage «Und
manchmal weiß er, dass Allah es verboten hat, und er weiß, dass der Gesandte nur verbot, was
Allah verboten hat, sodann enthält er sich jedoch von der Befolgung dieses Verbotes und widersetzt
sich dem, der es verboten hat. Und dies ist noch schlimmerer Unglaube als der vorausgegangene ...» ist ein klarer Beweis dafür, dass dies - sprich die Verweigerung des Befolgens der Verbote - bei Schaykh al-Islām mit zur Bedeutung von Istiḥlāl zählte. Das zweite ist, dass die Überzeugung von der Erlaubtheit einer verbotenen Sache die Bestätigung zunichte macht, welche die Aussage des Herzens ist. Und was die Verweigerung des Befolgens angeht, so macht sie die Akzeptanz und den Gehorsam zunichte, welcher die Handlung des Herzens ist.“54
___________________
52 Ebenda
53 Ebenda
54 ???
Geändert von Abdu ar Rahman (24.01.2010 um 20:52 Uhr)
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Neuer Dars über Hukm von Ash.-Shaikh Abdul-Aziz At-Tarifi
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