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Thema: Kufr duna Kufr - Sure [5:44]

  1. #1
    Abdu ar Rahman
    Nicht registriert

    Kufr duna Kufr - Sure [5:44]

    DAS HERRSCHEN & RICHTEN NACH DEM GESETZ DES HERRN DER WELTEN



    Ahl-Hadith Publikationen
    15. Oktober 2009


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    1. Vorwort

    Alles Lob gebührt Allah, und Segen und Heil seien auf seinem Diener und Gesandten Muḥammad
    bin ʿAbdullah, sowie auf seiner Familie und seinen Gefährten insgesamt. Es gehört zur traurigen Realität unserer Zeit, dass die Muslime vom Osten bis zum Westen dem Joch tyrannischer Herrscher unterworfen sind, welche die Menschen mit Ungerechtigkeit regieren und zwischen ihnen mit erfundenen Gesetzen richten, welche sie entweder selbst erdacht oder bereitwillig von ihren ehemaligen Kolonialherren übernommen haben. Das islamische Recht, mit welchem der Gesandte Allahs entsandt wurde, findet bestenfalls noch in wenigen Angelegenheiten des Privatrechts Anwendung - wenn überhaupt.




    Geändert von Abdu ar Rahman (22.01.2010 um 22:35 Uhr)

  2. #2
    Abdu ar Rahman
    Nicht registriert

    2. Die Gesetzgebung im Islam

    2.1. Das Recht der Gesetzgebung gebührt allein Allah


    Schaykh Ṣaliḥ al-Fawzān schreibt in seinem Buch ʿAqīdah al-Tawḥīd:

    Das Festlegen von Gesetzen, welchen die Diener in ihrer Anbetung und in ihren Taten folgen, auf
    welche sie ihre Angelegenheiten zurückführen, und welche die Streitigkeiten zwischen ihnen klären
    und die Feindseligkeiten beilegen, ist ein Recht Allahs des Erhabenen, des Herrn der Menschen und
    Erschaffers der Schöpfung. ﴾ Wahrlich, ihm gehören die Schöpfung und der Befehl, segensreich ist
    er, der Herr der Welten. ﴿

    Und er ist der, der weiß was gut ist für seine Diener, und er legt es für sie fest. Da er ihr Herr ist,
    bestimmt er die Gesetze für sie, und da sie seine Diener sind akzeptieren sie sein Urteil. Und sie
    ziehen einen Nutzen daraus, so sagt Allah der Erhabene: ﴾ Und wenn ihr in einer Sache streitet, so
    führt sie zurück auf Allah und den Gesandten, wenn ihr an Allah und den letzten Tag glaubt. Dies
    ist das Beste und ein vorzüglicheres Ende. ﴿

    Und er sagt: ﴾ Und wenn ihr über eine Sache uneins seit, so liegt das Urteil darüber bei Allah. Dies
    ist Allah mein Herr... ﴿ Und er verurteilt es, dass sich seine Diener einen Gesetzgeber außer ihm
    nehmen: ﴾ Oder haben sie etwa Teilhaber, die ihnen in der Religion etwas vorschreiben, wozu
    Allah keine Erlaubnis gegeben hat? ﴿

    Und wer eine Gesetzgebung außer der Gesetzgebung Allahs akzeptiert, der hat Allah etwas zur
    Seite gestellt (Schirk begangen), und das was Allah und sein Gesandter in der Anbetung nicht
    vorgeschrieben haben ist eine Neuerung (Bidaah ʿ ), und jede Neuerung ist ein Irregehen.
    Der Gesandte Allahs, Allahs Segen und Heil auf ihm, sagte: „Wer in unserer Sache etwas einführt,
    was nicht von ihr ist, der wird zurückgewiesen“ und in einer Überlieferung: „Wer eine Tat begeht,
    für die es keinen Befehl von uns gab, der wird zurückgewiesen.“
    Und was in der Politik und im Richten zwischen den Menschen weder von Allah noch von seinem
    Gesandten bestimmt wurde, dass ist das Urteil des Tāghūt und der Jāhiliyyah.﴾ Ist es etwa das
    Urteil der Jāhiliyyah, welches sie begehren? Und wessen Urteil ist besser als das Allahs für
    Menschen mit Gewissheit? ﴿

    Und ebenso ist das Erlaubt- und Verbotenmachen ein Recht Allahs und es steht niemandem zu ihm
    hierin ein Teilhaber zu sein: ﴾ Und esst nicht von dem, worüber nicht der Name Allahs gesprochen
    wurde; denn wahrlich, das ist Frevel. Und gewiss werden die Satane ihren Verbündeten eingeben,
    mit euch (darüber) zu streiten. Und wenn ihr ihnen gehorcht, so werdet ihr gewiss solche sein, die
    Allah etwas beigesellen. ﴿

    So hat also Allah das Befolgen der Satane und ihrer Verbündeten in der Erlaubnis einer Sache,
    welche Allah verboten hat, zum Schirk erklärt. Genauso gilt für jemanden, der Gelehrten oder
    Führern im Verbot von etwas folgt, was Allah erlaubt hat, oder in der Erlaubnis einer Sache, die
    Allah verboten hat, dass er sich diese als Herren neben Allah genommen hat. ﴾ Sie haben ihre
    Schriftgelehrten und Mönche, sowie Jesus den Sohn der Maria zu Herren neben Allah genommen,
    wo ihnen doch befohlen wurde nur einem Gott zu dienen, außer dem es keinen anderen gibt, hoch
    erhaben ist er über das, was sie ihm zur Seite stellen. ﴿

    Und in einem Hadith wird berichtet, dass der Prophet diesen Vers in Anwesenheit von ʿAdī bin
    Ḥātim al-Ta'ī rezitierte, möge Allah mit ihm zufrieden sein, worauf dieser sagte: „Oh Gesandter
    Allahs, wir beteten sie nicht an!“ Er antwortete: „Erlaubten sie euch nicht, was Allah verboten
    hatte, woraufhin ihr es für erlaubt erklärtet? Und verbaten sie euch nicht, was Allah erlaubt hatte,
    worauf ihr es für verboten erklärtet?“ Er sagte: „Doch.“ Darauf sagte der Prophet, Allahs Segen
    und Heil auf ihm: „Das ist ihre Anbetung.“

    Ihr Gehorsam ihnen gegenüber im Erlauben und Verbieten von Dingen neben Allah stellte also ihre
    Anbetung und ihren Schirk dar. Es ist ein großer Schirk, welcher unvereinbar mit dem Tawḥīd ist,
    welchen das Bezeugen von „lā Ilāha illā Allah“ nach sich zieht, denn von den Folgen dieses
    Zeugnisses ist, dass das Verbieten und Erlauben einzig das Recht Allahs ist.
    Und wenn dies schon bei jemandem der Fall ist, der Gelehrten und Mönchen im Verbot und in der
    Erlaubnis von Dingen folgt, die dem Urteil Allahs widersprechen, während er weiß dass sie ihm
    widersprechen, die andererseits aber näher am Wissen und an der Religion sind als er, und deren
    Fehler vielleicht auf einen falschen Ijtihād zurückgeht, für den sie dennoch belohnt werden, wie ist
    es dann erst bei jemandem, der erfundenen Gesetzen folgt, welche das Werk der Ungläubigen und
    Gottlosen ist, die sie in den Ländern der Muslime einführten um damit zwischen ihnen zu richten?
    Es gibt keine Kraft und Macht außer durch Allah.

    Dieser hat sich die Ungläubigen zu Herren neben Allah genommen, die für ihn die Gesetze erlassen,
    ihm vorschreiben was verboten ist, und zwischen den Menschen richten.
    Geändert von Abdu ar Rahman (22.01.2010 um 22:41 Uhr)

  3. #3
    Abdu ar Rahman
    Nicht registriert

    Schaykh Muḥammad al-Amīn al-Schinqīṭī sagt in seiner Erklärung zum Vers ﴾ Und er hat keinen
    Teilhaber im Richten ﴿:

    Und aus diesen Versen, wie der Aussage

    {﴾ Und er hat keinen Teilhaber im Richten ﴿}

    ist zu verstehen, dass die Anhänger von nicht durch Allah festgelegten Gesetzen Muschrikūn sind. Und dieses Verständnis geht ebenso klar aus anderen Versen hervor, wie etwa aus seinen Worten über den, der dem Teufel in der Erlaubnis des Fleisches verendeter Tiere mit der Behauptung, es sei ein Opfer für Allah, folgt:

    {( Und esst nicht von dem, worüber nicht der Name Allahs gesprochen wurde; denn wahrlich, das ist Frevel. Und gewiss werden die Satane ihren Verbündeten eingeben, mit euch (darüber) zu streiten. Und wenn ihr ihnen gehorcht, so werdet ihr gewiss Muschrikūn sein. )}

    So zeigt sich, dass sie aufgrund ihres Gehorsams Muschrikūn sind. Und dieses Teilhabenlassen und Befolgen einer Gesetzgebung entgegen dessen, was Allah verordnet hat, ist mit der Dienerschaft gegenüber dem Teufel in der Aussage Allahs gemeint:

    {( Habe ich euch, oh ihr Kinder Adams, nicht geboten dem Teufel nicht zu dienen, der euch doch ein offenkundiger Feind ist, und dass ihr mich anbeten sollt? Dies ist der gerade Weg. )}

    Und gleichsam in seiner Aussage über den Propheten Ibrāhīm:

    {( Oh Vater, diene nicht dem Teufel, der Teufel ist ein Rebell gegen den Barmherzigen! ﴿ }

    und in seiner Aussage:

    {﴾ Sie rufen außer ihm nur weibliche Wesen an, und sie rufen fürwahr nur einen aufständischen Teufel. ﴿ }

    Das heißt, das was sie rufen ist ein Teufel, und zwar aufgrund ihres Befolgens seiner Gesetzgebung. Daher bezeichnet Allah jene, welchen in dem gehorcht wird, was sie von den Schandtaten für gut erklärt haben, als Teilhaber:

    {
    ﴾ Und ebenso ließen ihre Teilhaber vielen von den Muschrikūn die Tötung ihrer Kinder gut erscheinen... ﴿
    }

    Der Prophet, Allahs Segen und Heil auf ihm, erklärte ʿAdī bin Ḥātim, möge Allah mit ihm zufrieden sein, diese Angelegenheit, als dieser ihn über die Aussage Allahs

    {( Sie haben ihre Schriftgelehrten und Mönche zu Herren neben Allah genommen... ﴿ }

    befragte und er erklärte ihm, dass sie für erlaubt erklärten was Allah verboten hatte und für verboten erklärten, was Allah erlaubt hatte, und dass sie ihnen darin folgten und dies das Zu-Herren-Nehmen neben Allah darstellt.

    Und von den deutlichsten Beweisen in dieser Sache ist, dass Allah der Gepriesene und Erhabene in
    Surah al-Nisā' erklärt, dass jene, welche ein anderes Urteil als das von Allah bestimmte suchen, mit ihrer Aussage sie seien Gläubige Verwunderung hervorrufen. Und dies liegt daran, dass ihr angeblicher Glaube, während sie gleichzeitig nach dem Urteil des Tāghūts suchen, schlicht eine Lüge ist, welche zu dieser wunderlichen Kombination führt. Und zu finden ist dies in der Aussage
    Allahs:

    { ﴾ Und hast du nicht jene gesehen, die behaupten sie glaubten an das was zu dir herabgesandt wurde und an jenes, was vor dir offenbart wurde, doch suchen sie ein Urteil beim Tāghūt, obwohl ihnen doch befohlen wurde ihn zu verleugnen. Und der Teufel will euch weit abirren lassen. ﴿ }

    Und aus diesen himmlischen Texten die wir erwähnt haben wird klar, dass niemand am Unglauben und Schirk jener zweifelt, welche erfundenen Gesetzen folgen, die der Teufel den Zungen seiner Unterstützer vorgegeben hat, und welche dem widersprechen, was Allah der Hohe und Gepriesene den Zungen seiner Gesandten auferlegte (Allahs Segen und Heil seien auf ihnen), außer dem, dessen Sehen Allah ausgelöscht und den er so blind für das Licht der Offenbarung gemacht hat, wie sie.
    Geändert von Abdu ar Rahman (22.01.2010 um 22:53 Uhr)

  4. #4
    Abdu ar Rahman
    Nicht registriert

    2.2. Das Erlassen von Gesetzen entgegen der Scharīah ist Unglaube ʿ

    Wie wir in den Aussagen Allahs des Erhabenen und den vorangegangenen Erläuterungen gesehen
    haben, ist das Festlegen der Gesetze eine essentielles und alleiniges Recht des Schöpfers gegenüber
    seinen Geschöpfen, und sowohl jener, der sich entschließt einem anderem Gesetz als dem Allahs zu
    folgen, als auch der, der sich selbst zum Gesetzgeber erhebt, die Gesetze Allahs ungültig macht und
    durch eigene ersetzt, ist ein Muschrik ohne jeden Anteil am Islam.

    Dieses Urteil ist bekannt und wurde zu jeder Zeit von den Gelehrten des Islams vertreten, soweit,
    dass hierüber sogar ein Konsens der Gesamtheit der Muslime überliefert wurde.

    Schaykh al-Islam Ibn Taymiyyah sagte: „Wenn jemand das per Konsens Verbotene erlaubt, das
    per Konsens Erlaubte verbietet, oder etwas vom Gesetz austauscht, worüber Konsens herrscht, so
    ist er ein abtrünniger Ungläubiger (Kāfir Murtadd) nach Übereinstimmung der Rechtsgelehrten.“
    1

    Imām Ibn Kathīr sagte: „Wer also das vollendete Gesetz verlässt, welches auf Muḥammad bin
    ‘Abdullah, das Siegel der Propheten, herabgesandt wurde, und sich stattdessen auf eine andere,
    nichtige Gesetzgebung bezieht, der ist ungläubig geworden. Und wie ist es erst bei jemandem, der
    ein Urteil durch al-Yāsā2 sucht und es davor setzt? Wer dies tut, der ist nach Konsens der Muslime
    ungläubig geworden.“
    3

    ʿAllāmah Aḥmad Schākir kommentierte diese Aussage mit den Worten: „Habt ihr diese strenge
    Darlegung des Ḥāfiẓ Ibn Kathīr im 8. Jahrhundert bezüglich der erfundenen Gesetze gelesen,
    welche der Feind des Islams Dschingis Khan eingeführt hatte? Seht ihr darin nicht die Situation
    der Muslime in unserer Zeit, dem 14. Jahrhundert, genau beschrieben? Bis auf einen Unterschied,
    auf den wir bereits zuvor hinwiesen, nämlich dass es nur eine bestimmte Schicht der Richter betraf,
    deren Zeit schnell vorüber ging, und die in die islamische Gemeinschaft eingegliedert wurden,
    sodass keine Spur von dem zurückblieb, was sie taten. Sodann finden sich die Muslime heute in
    einer übleren Situation und unter schlimmerem Unrecht wieder, denn die meisten islamischen
    Nationen sind dabei sich diesen Gesetzen unterzuordnen, die im Widerspruch zur Scharīah stehen, ʿ
    und die darin dem Gesetzbuch al-Yāsiq am nächsten kommen, welches von einem Mann deutlichen
    Unglaubens verfasst wurde. Die Angelegenheit dieser erfundenen Gesetze ist sonnenklar. Es ist
    offenkundiger Unglaube, und hiervor gibt es weder Verstecken noch Ausflüchte. Es gibt keine Entschuldigung für jemanden, der sich dem Islam zuschreibt, während er nach ihnen handelt, sich
    ihnen unterwirft oder sie bestätigt.“
    4

    Schaykh Ṣaliḥ al-Fawzān sagte: „Und wie das Gesetzbuch, welches [Ibn Khathīr] von den Tataren
    erwähnte, und [mit dem gleichen] Urteil über den Unglauben dessen, der damit die islamische
    Scharīah ersetzt [behaftet], sind die erfundenen Gesetze, welche heute in vielen Staaten zur ʿ
    Urteilsquelle gemacht wurden, und für welche die islamische Scharīah außer in einigen privaten ʿ
    Angelegenheiten abgeschafft wurde. Und den Beweis für den Unglauben jenes, der so etwas tut
    findet sich in zahlreichen Versen [...]“
    5

    Schaykh Muḥammad al-Fiqī kommentierte die Ausführungen von Ibn Kathīr bezüglich Dschingis
    Khan wie folgt: „Und wie dieser und sogar noch schlimmer als er ist jener, der sich die Worte der
    Europäer zum Gesetz nimmt und sich in seinem Urteil bzgl. Blut, Geschlecht und Vermögen darauf
    bezieht, und es vor das stellt, was ihm aus dem Buch Allahs und der Sunnah seines Gesandten
    klar und bekannt ist, und er ist ohne Zweifel ein abtrünniger Ungläubiger (Kāfir Murtadd) wenn er
    daran festhält und nicht zum Richten mit dem, was Allah herabgesandt hat, zurückkehrt. Und es
    nützt ihm kein Name mit dem er sich bezeichnet und keine Tat des Gebetes oder des Fastens oder
    dergleichen, die er nach außen zeigt.“
    6

    Schaykh Muḥammad al-Amīn al-Schinqīṭī sagte: „Das Beigesellen eines Teilhabers zu Allah im
    Richten und die Beigesellung in der Anbetung sind ein und das selbe und es gibt keinerlei Unterschied zwischen ihnen. Wer also einer anderen Ideologie als der Ordnung Allahs, oder einer anderen als seiner Gesetzgebung folgt, der unterscheidet sich in keinster Weise von dem, der einen Götzen anbetet und sich vor ihm niederwirft. Beide sind eins, und alle beide sind Muschrikūn in Allah.
    7

    Schaykh Hamud al Uqla aschSchu3abi sagte: „Wer ein Gesetz erlässt, welches im Widerspruch
    zu dem steht, was Allah und sein Gesandter vorgeschrieben haben, der hat sich ein Recht genommen, welches Allah sich allein vorbehalten hat, und ist mit dieser Tat ungläubig geworden, selbst wenn er nicht nach dem richtet oder richten lässt, was er entgegen dem Urteil Allahs erlassen hat.“
    8

    Schaykh Abd al-Azīz Āl al-Schaykh sagt: „Das Verlassen der Rechtssprechung mit dem, was
    Allah an Urteilen auf seinen Gesandten herabsandte, für das Urteil der Jāhiliyyah, das Urteil der Gesetzbücher, das Urteil der beduinischen Traditionen, oder jedes andere Urteil, was dem Urteil Allahs des Hohen und Gewaltigen widerspricht, ist der große Unglaube in Allah, und es etwas, was das Wort des Tawḥīd zunichte macht: Ich bezeuge, dass es keine Gottheit gibt außer Allah, und dass Muḥammad der Gesandte Allahs ist.“
    9

    Schaykh Abd al-Razzāq al-Afīfī sagt: „Wenn sich dem Islam zuschreibt/bekennt, danach neue
    Gesetze erlässt, die im Widerspruch Scharia Allahs stehen, ist ein Kafir. Wenn er irgendwelche
    Ausschüsse/Parteien mit diesem Zweck bildet, ist genauso ein Kafir, wie der, der diese Gesetze
    erlässt. Außerdem wenn er weiss, dass diese Gesetze im Widerspruch der Scharia Allahs stehen,
    und er zwingt trotzdem das Volk ist ein KAfir. Außerdem jeder Richter, der diese Gesetze anwendet und verbreitet ist Kafir. Jeder, der sich ein Urteil bei ihnen wünscht, ist auch ein Kafir. All diese Punkten betreffen die jenigen, die sich vom Scharia Allahs abwenden.“
    10

    __________________
    1 Ibn Taymiyyah: Majmū‘ al-Fatāwā 3/267
    2 Gesetzgebung der Tataren, in welcher sie erfundene Gesetze und Gesetze des Islams vermischten
    3 Ibn Kathīr: al-Bidāyah wa al-Nihāyah 13/139
    4 Umdat at-Tafsir" 4/173-174
    5 Ṣaliḥ al-Fawzān: Al-Irschād ilā Ṣaḥīḥ al-Itiqād ʿ S. 75
    6 Fatḥ al-Majīd Scharḥ Kitāb al-Tawḥīd S. 348
    7 Adwanul Bayan 7/162
    8 http://www.al-oglaa.com/?section=subject&SubjectID=161
    9 Scharh Kitabu atTauhid
    10 Abdur Razzaq Afifi: Ar Risala fil Hukmi bi Geyri ma Anzala Allah. S. 64
    Geändert von Abdu ar Rahman (09.02.2010 um 19:59 Uhr)

  5. #5
    Abdu ar Rahman
    Nicht registriert

    3. Vorgebrachte Zweifel

    Obgleich das Urteil über den, der Gesetze entgegen den Gesetzen Allahs des Hohen und Erhabenen
    erlässt, aus den eindeutigen Aussagen Allahs und den deutlichen Worten der Gelehrten klar geworden ist, gibt es doch einige Zweifel, welche zur Verteidigung der Herrscher gesät werden, und deren Beantwortung eine Notwendigkeit darstellt, der wir im folgenden begegnen wollen. Dabei ist zu beachten, dass der strittige Punkt weder die Frage ist, ob es erlaubt ist mit etwas anderem zu richten, als dem was Allah herabgesandt hat, noch ob es sich prinzipiell um eine Form des Unglaubens handelt, denn hierin besteht Einigkeit auch mit den Verfechtern der Falschheit. Ihre Falschheit beginnt dort, wo sie sagen, es handle sich zwar um Unglauben, doch lediglich um einen kleineren Unglauben (Kufr Asghar), welcher nicht aus der Religion ausschließt.

    3.1. Ibn Abbās und seine Aussage „geringerer Unglaube“ ʿ

    Eines der wichtigsten Argumente, mit welchem die Aussage, jemand, der sich zum Gesetzgeber neben Allah erhebt, in dem er das Verbotene zum Erlaubten und das Erlaubte zum Verbotenen macht, begehe lediglich kleineren Unglauben, ist die Aussage von Ibn ʿAbbās, die er bezüglich folgender Worte Allahs getroffen haben soll:

    { ﴾ Und wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen. ﴿11}

    In eine Reihe von Überlieferungen wird berichtet, dass Ibn ʿAbbās diese Āyah mit den Worten kommentiert haben soll, es sei ein geringerer Unglaube (Kufr dūna Kufr), welcher nicht aus der Religion ausschließt. Die Āyah selbst wurde bezüglich der Juden offenbart, welche das Urteil des Ehebrechers, sowie das Urteil des Mörders durch andere Urteile ersetzten, und in anderen Āyāt heißt es: {﴾ das sind die Ungerechten ﴿12} und {﴾ das sind die Frevler ﴿13.}

    3.1.1. Authentizität der Aussage

    Als erstes ist es notwendig zu betrachten, ob die gebrachte Aussage überhaupt authentisch ist.
    Hierzu wollen wir die verschiedenen existenten Überlieferungen genauer betrachten. Die erste Überlieferung: Al-Hākim überliefert folgenden Bericht über den Weg von Hischām bin Hujayr, von Tāwūs, von Ibn ‘Abbās und stuft ihn als authentisch (sahīh) ein:

    „Es ist nicht der Unglaube, welchen ihr meint, es ist ein Unglaube, welcher einen nicht aus der Religion ausschließt. ‚Und wer nicht nach dem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen.‘ Es ist ein geringerer Unglaube. (Kufr dūna Kufr)“14

    Über den selben Weg überliefert Ibn Kathīr:

    „‚Und wer nicht nachdem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen.‘ Er sagte: ‚Es ist nicht der Unglaube, den sie meinen.‘“15

    In der Überlieferungskette kommt Hischām bin Hujayr vor. Ahmed Ibn Hanbal, Yahya bin Mu‘aīn
    und eine Reihe anderer stuften ihn als schwach ein16, ebenso ‘Adi17 und al-‘Uqaylī18. Abu Hātim
    sagte über ihn: „Seine Hadithe werden aufgeschrieben.“

    ‘Ali bin al-Madīnī sagte: „Ich las Yahya bin Sa‘īd vor: ‚Ibn Jurayj berichtet von Hischām bin Hujayr...‘ Darauf sagte Yahya bin Sa‘īd: ‚Erwähne ihn nicht.‘ Ich sagte: ‚Ist seine Aussage abzulehnen?‘ Er sagte: ‚Ja.‘“

    Man könnte nun einwenden, wie es denn dann kommt, dass al-Bukhārī und Muslim Berichte von
    ihm annahmen, und wieso al-Hākim seine Überlieferung als authentisch einstufte.

    Was al-Hākim angeht, so ist dieser für seine Nachsichtigkeit in der Bewertung von Hadithen bekannt, weswegen seinem Urteil hier keine größere Bedeutung beigemessen werden kann.19

    Und bezüglich Imam al-Bukhārī und Imam Muslim muss man wissen, dass sie nur einige wenige
    Hadithe über Hischām bin Hujayr überliefert haben, und dass jedes dieser Hadithe von ihnen
    zusätzlich über wenigstens einen anderen Weg überliefert wurde.

    Al-‘Uyaynah sagte: „Wir pflegten nichts von Hischām bin Hujayr anzunehmen, es sei denn wir fanden es auch bei jemand anderem.“

    So überliefert al-Bukhārī das Hadith über den Propheten Sulaymān, worin er sagt „Heute Nacht werde ich 99 Frauen beiwohnen...“ über Hischām bin Hujayr von Tāwūs von Abu Hurayrah vom Gesandten Allahs20 .Gleichzeitig überliefert er jedoch das selbe Hadith über ‘Abdullah Ibn Tāwūs statt über Hischām bin Hujayr, also von ‘Abdullah Ibn Tāwūs von Tāwūs von Abu Hurayrah vom Gesandten Allahs.21

    Auch Imam Muslim überliefert das Hadith von Sulaymān einmal über Hischām bin Hujayr und
    einmal über ‘Abdullah Ibn Tāwūs22. Des Weiteren überliefert er das Hadith von Mu‘āwiyyah
    „Weißt du, dass ich dem Gesandten Allahs auf al-Marwah die Haare mit Scheren schnitt...“ einmal
    über Hischām bin Hujayr und einmal an dessen Stelle über al-Hasan bin Muslim.23

    Es zeigt sich also, dass weder Bukhārī noch Muslim auf Hischām allein vertrauten, und so
    verwundert es auch nicht, dass Ibn Hajr, der Imam al-Bukhārī stets verteidigte, wenn er wegen eines
    Überlieferers kritisiert wurde, zu Hischām nichts sagte.

    ______________
    11 Al-Quran 5:44
    12 Al-Quran 5:45
    13 Al-Quran 5:47
    14 Mustadrak al-Hākim 2/313
    15 Tafsīr Ibn Kathīr 2/62
    16 Siehe Tahdhīb al-Tahdhīb 6/25
    17 Al-Kāmil fi al-Du‘afā' al-Rijāl 7/2569
    18 al-Du‘afā' al-Kabīr 4/238
    19 Siehe Schaikh al-Harawi: Al-Qawl al-Mufhim ‘alā Tarāj
    20 Sahīh al-Bukhārī, Hadith Nr. 6720
    21 Sahīh al-Bukhārī, Hadith Nr. 5224
    22 Sahīh Muslim, beide Wege unter Nr. 1654
    23 Sahīh Muslim, beide Wege unter Nr. 1246
    Geändert von Abdu ar Rahman (24.01.2010 um 20:54 Uhr)

  6. #6
    Abdu ar Rahman
    Nicht registriert

    Die zweite Überlieferung: Von Ibn Jarīr al-Tabarī wurde auf dem Weg von ‘Alī ibn Abī Talhah
    von Ibn ‘Abbās berichtet:

    „‚Und wer nicht nachdem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen.‘ Wer ablehnt, was Allah herabgesandt hat, der ist ungläubig geworden, und wer es bestätigt, jedoch nicht danach richtet, der ist ein Ungerechter, ein Frevler.“ 24

    Die Überlieferungskette ist unterbrochen (munqati‘), da ‘Alī ibn Abī Talhah diesen Bericht nicht von Ibn‘Abbās hörte.25

    Die dritte Überlieferung: Ebenfalls von al-Tabarī wird überliefert, dass Ibn ‘Abbās sagte:„‚Und wer nicht nachdem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen.Er sagte: ‚Dies ist Unglauben, doch kein Unglaube an Allah, seine Engel, seiner Bücher oder seine Gesandten.‘26

    Er berichtet es über den Weg von Hunād von Waki‘, sowie von Ibn Waki‘ von Waki‘, jeweils von
    Sufyān, von Mu‘amar bin Rāschid, von Ibn Tāwūs, von dessen Vater, von Ibn ‘Abbās.Die Überlieferungskette ist authentisch und alle Überlieferer sind Überlieferer der sechs Bücher, mit Ausnahme von Hunād und Ibn Waki‘. Bezüglich Hunād: Er ist al-Surrī al-Hāfiz al-Qudwah und außer al-Bukhārī überliefert eine Reihe von Gelehrten von ihm.27

    Und bezüglich Ibn Waki‘: Er ist Sufyān bin Waki‘ bin al-Jarrah. Ibn Hajr sagte über ihn: „Er ist
    vertrauenswürdig, bis auf den Umstand, dass es Verwechslungen mit ihm gab und ihm so Dinge
    zugeschrieben wurden, die nicht von ihm waren. Ihm wurde ein Ratschlag erteilt, doch er nahm ihn
    nicht an, und so wurden seine Hadithe abgelehnt.“ 28


    Er wurde also nicht als Überlieferer angenommen, doch spielt dies in diesem Falle keine Rolle, da
    das Hadith ja in einer zweiten Kette über Ibn Waki‘ von Waki‘, statt über Hunād von Waki‘
    überliefert wurde. Der Überlieferungsweg ist also authentisch (sahīh).

    Die vierte Überlieferung: Al-Tabarī überliefert über al-Hasan bin Abī al-Rabī‘ al-Jarjānī, von ‘Abd al-Razāq, von Mu‘amar, von Ibn Tāwūs, von dessen Vater:

    „Ibn ‘Abbās wurde über die Aussage ‚Und wer nicht nachdem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen‘ befragt. (Er sagte): ‚Hierin liegt Unglauben.‘ Ibn Tāwūs sagte: ‚Jedoch nicht wie bei jemandem, der ungläubig gegen Allah, seine Engel oder seine Bücher ist.‘“29


    In dieser Überlieferung von ‘Abd al-Razāq wird der Zusatz „Jedoch nicht wie bei jemandem, der
    ungläubig gegen Allah, seine Engel oder seine Bücher ist“ anders als in der von Sufyān Ibn Tāwūs
    statt Ibn ‘Abbās zugeschrieben.

    Bezüglich der Authentizität der Überlieferungskette: Alle Überlieferer gehören zu denen der authentischen Werke, bis auf al-Hasan bin Abī al-Rabī‘ al-Jarjānī. Er ist Ibn al-Ja‘d al-‘Abdī. Abu Hātim sagte über ihn: „Ich hörte zusammen mit meinem Vater von ihm. Er ist vertrauenswürdig.“30
    Ibn Hajr sagte: „Vertrauenswürdig.“31

    Die fünfte Überlieferung: Waki‘ berichtet über den selben Weg:

    „Ibn ‘Abbās wurde über die Aussage ‚Und wer nicht nachdem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen.‘ befragt. Er sagte: ‚Es genügt für seinen Unglauben‘“32


    Die sechste Überlieferung: ‘Abd al-Razāq überliefert in seinem Tafsīr von Mu‘amar, von Ibn Tāwūs, von dessen Vater:

    „Ibn ‘Abbās wurde über die Aussage des Erhabenen ‚Und wer nicht nachdem richtet, was
    Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen‘ befragt. Er sagte: ‚Es ist Unglauben.‘33

    _______________________________________
    24 Ibn Jarīr al-Tabarī in seinem Tafsīr 10/355, Hadith-Nr. 12063
    25 Tahdhīb al-Tahdhīb 4/213f.
    26 Ibn Jarīr al-Tabarī in seinem Tafsīr 10/355, Hadith-Nr. 12053
    27 Tadhkirat al-Hufāz 2/507
    28 Ibn Hajr: Al-Taqrīb 1/312
    29 Ibn Jarīr al-Tabarī in seinem Tafsīr 10/355, Hadith-Nr. 12055
    30 Siehe Tahdhīb al-Tahdhīb 1/515
    31 Ibn Hajr: Al-Taqrīb 1/505
    32 Waki‘: Akhbār al-Qudah 1/41
    33 ‘Abd al-Razāq in seinem Tafsīr 1/191
    Geändert von Abdu ar Rahman (24.01.2010 um 16:57 Uhr)

  7. #7
    Abdu ar Rahman
    Nicht registriert

    Schlussfolgerung

    Aus dem Gesagten lassen sich nun zwei Schlüsse ziehen:

    Erstens: Die Aussage der Unglaube in dem Vers „Und wer nicht nachdem richtet, was Allah
    herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen“ sei geringerer Unglauben (Kufr dūna Kufr), kann nicht verlässlich auf Ibn ʿAbbās zurückgeführt werden, denn die Überlieferungen hierzu sind wie gesehen schwach. Schaykh Sulaymān al-Alwān ʿ sagte: „Die Aussage ‚geringerer Unglauben‘, welche Ibn Abbās zugeschrieben wird, kann nicht auf ihn zurückgeführt werden. [...] ʿ Hischām wurde von Imām Ahmed, Yahya bin Muayn, al-Uqaylī und einer Reihe anderer für schwach befunden.34

    Zweitens: Der Zusatz, es sei ein Unglaube, welcher nicht so ist wie der Unglaube an Allah, seine
    Engel und seine Bücher, kann ebenfalls nicht sicher Ibn ʿAbbās zugeschrieben werden. So sagte
    Schaykh Abd al-Ākhir Hammād al-Ghunaymī ʿ : „Tatsache ist, dass dieser Zusatz in der
    Überlieferung von Abd al-Razāq [Ibn] Tāwūs zugeschrieben wird, während er in der Überlieferung von Sufyān al-Thawrī Ibn ‘Abbās zugeschrieben wurde, woraus man folgern könnte, dass er nicht zu den Worten Ibn ‘Abbās gehört, sondern lediglich einen Einschub in der Überlieferung Sufyāns darstellt. Und das ist in der Tat sehr wahrscheinlich, zumal auch Waki‘ den Bericht in „Akhbār al-Qudah“ wie bereits erwähnt ohne diesen Zusatz überlieferte. Jedoch ist hier keine Gewissheit möglich, denn es kann auch sein, dass der Zusatz auf alle beide zurückgeht, sowohl auf Ibn ‘Abbās, als auch Ibn Tāwūs, und das währe das Offensichtlichste. Und Allah weiß es am besten.“
    35

    Damit ist das Einzige, was mit Sicherheit von Ibn ʿAbbās bekannt ist, die Bestätigung des Unglaubens in dem Vers, welche er durch die Worte „es ist Unglauben“ bzw. durch die anderen
    sinngleichen Wortlaute ausdrückte.

    3.1.2. Das richtige Verständnis der Aussage


    Auch wenn wir nun gesehen haben, dass die Worte, welche Ibn ʿAbbās zugeschrieben werden,
    selbst nicht authentisch sind, so ist ihr Sinn dennoch nicht verkehrt, weshalb sie von großen
    Gelehrten des Islams zitiert wurden. Allerdings sind sie keinesfalls auf jenen anwendbar, welcher
    den Menschen neue Gesetze vorschreibt, vielmehr treffen sie auf jenen zu, der grundsätzlich nach
    der Scharīʿah richtet, jedoch in einigen Einzelfällen davon abweicht, ohne es als Gesetz für die
    Menschen festzuschreiben.

    Schaykh al-Islam Ibn Taymiyyah sagte: „Und wenn es eine Aussage der Salaf war, dass in einem
    Menschen gleichzeitig Glaube und Heuchelei seien, dann beinhaltet ihre Aussage ebenso, dass in
    ihm gleichzeitig Glaube und ein Unglaube, der nicht aus der Religion herausführt, sind, so wie Ibn
    ‘Abbās und seine Gefährten bzgl. der Aussage des Erhabenen sagten: ﴾ Und wer nicht nach dem
    richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen. ﴿ Sie sagten: ‚Sie haben einen
    Unglauben begangen, welcher nicht aus der Religion herausführt‘ Und darin folgten ihnen Ahmed
    bin Hanbal und andere von den Imamen der Sunnah.“
    36

    _________________________
    34 Sulaymān al-‘Alwān: Alā inna Nasr Allah qarīb S. 7
    35 ‘Abd al-'Ākhir Hammād al-Ghunaymī: Waqafāt ma‘a Shaykh al-Albānī hawl Scharīt min Manhaj al-Khawārij S. 15
    36 Ibn Taymiyyah: Majmū‘ al-Fatāwā 7/312
    Geändert von Abdu ar Rahman (24.01.2010 um 20:45 Uhr)

  8. #8
    Abdu ar Rahman
    Nicht registriert

    Schaykh Muhammad bin Ibrāhīm Āl al-Schaykh sagte: „Was den angeht, über den gesagt wird
    es sei geringerer Unglaube (Kufr dūna Kufr), wenn er sein Urteil auf etwas anderes bezieht als Allah, während er glaubt, dass er ungehorsam ist, und dass das Urteil Allahs das richtige ist, so ist es der, der es einmal oder einige wenige Male begeht. Was jedoch jenen angeht, der Gesetze macht, die festgelegt sind und denen gefolgt werden muss, so ist dies Unglaube, und selbst wenn sie sagen: ‚Wir begehen einen Fehler und das Urteil der Scharīah ist gerechter‘, so ist es doch ein Unglaube, ʿ
    welcher aus der Religion ausschließt.“
    37

    Schaykh Ṣaliḥ al-Fawzān kommentierte diese Aussage wie folgt: „Und er - möge Allah sich seiner
    erbarmen - macht hier eine Unterscheidung zwischen dem Einzelurteil, welches einmalig
    angewandt wird, und dem generellen Urteil, auf welches alle anderen Urteile zurückgeführt
    werden, oder die dadurch aufgehoben werden und er stellt fest, dass dieser Unglaube unvermeidlich aus der Religion ausschließt. Denn wenn jemand die islamische Scharīah zur Seite legt, und die erfundenen Gesetzbücher an ihre Stelle setzt, so ist dies der Beweis dafür, dass er die Gesetzbücher als besser und gerechter als die Scharīah hält, und dies ist ohne zweifel größerer Unglaube, welcher aus der Religion ausschließt und den Tawḥīd zunichte macht.
    38

    3.1.3. Der Standpunkt der Khawārij

    Oftmals werden jene, welche die Entschuldigung des „geringeren Unglaubens“ für jemanden
    zurückweisen, der Gesetze entgegen der Scharīʿah erlässt, als Khawārij verunglimpft, da diese
    Ansicht angeblich von diesen stamme. Des Weiteren wird behauptet, Ibn ʿAbbās hätte seine
    Aussage ihnen gegenüber bezüglich der Auseinandersetzung mit ʿAlī getätigt.

    Zuallererst muss man sich fragen, ob diese Leute damit sagen wollen, die Schiedsrichtertätigkeit
    ʿAlīs sei in der Tat Unglaube gewesen, denn hierauf liefe ihre Aussage hinaus, und damit wären sie
    selbst wohl am nächsten an den Khawārij. Und was den allgemeinen Vorwurf angeht, so kommt man nicht umhin zunächst den Fehler der Khawārij genauer zu beleuchten, bevor man seine Schlüsse zieht.
    Prinzipiell lässt sich das Richten nach etwas anderem, als was Allah offenbart hat, in drei Fälle
    unterteilen:

    1. Ein Herrscher erlässt Gesetze entgegen den Gesetzen Allahs, erlegt sie den Menschen auf, und macht es verpflichtend für jeden nach ihnen zu richten.

    2. Ein Richter richtet in seinen Urteilen grundsätzlich nach menschengemachten Gesetzen und wendet das Gesetz Allahs nicht an.

    3. Ein Richter richtet in seinen Urteilen grundsätzlich nach Qur'ān und Sunnah und wendet das Gesetz Allahs an, doch verstößt er in wenigen Einzelfällen dagegen.

    Die Khawārij zählten außerdem noch zwei weitere Fälle hinzu:

    4. Das Begehen einer Tat mit dem Wissen, dass Allah sie verboten hat.

    5. Das Ausüben einer Schiedsrichtertätigkeit.

    Der Fehler der Khawārij war nun, dass sie alle fünf Fälle gleich behandelten. So sagte Abū Hayān
    al-Andalusī: „Die Khawārij nahmen diesen Vers als Beweis dafür, dass jeder der ungehorsam
    gegen Allah den Erhabenen ist ein Ungläubiger ist und sie sagten: ‚Es ist eine Aussage, die sich auf
    jeden bezieht, der nach etwas anderem richtet, als was Allah herabgesandt hat, und er ist ein


    _________________________
    37 Muhammad bin Ibrāhīm Āl al-Schaykh: Majmū‘ al-Fatāwā 12/280
    38 ???
    Geändert von Abdu ar Rahman (24.01.2010 um 20:47 Uhr)

  9. #9
    Abdu ar Rahman
    Nicht registriert

    Ungläubiger. Und jeder der eine Sünde begeht, hat nach etwas anderem gerichtet, als was Allah
    herabgesandt hat und er ist somit notwendigerweise ein Ungläubiger.‘“
    39

    Al-Schātibī merkte an, dass die Khawārij in die Irre gingen, weil sie nicht zwischen dem Wort
    „Hukm“ in seiner allgemeinen und in seiner speziellen Bedeutung unterschieden.40

    So nahmen sie es in dem Vers ﴾ Das Urteil gehört allein Allah ﴿41 als allgemeingültig an, wo doch Allah auch sagt ﴾ So sendet einen Schiedsrichter von seiner Familie und einen Schiedsrichter von ihrer Familie ﴿42 und ﴾ Darüber richten zwei Gerechte von euch ﴿.43

    Wir sehen also, dass die Khawārij nicht in die Irre gingen, weil sie jenen zum Ungläubigen
    erklärten, der Gesetze erlässt, nach denen sich die Menschen richten müssen, sondern weil sie
    keinerlei Unterscheidung vornahmen, was sogar soweit ging, dass sie jemanden wegen einer großen
    Sünde für ungläubig erklärten.

    Interessanterweise sehen wir auf der anderen Seite, dass die Wurzel des Fehlers jener, die sich in
    den Irrungen der Murji'ah verfangen haben, genau die gleiche ist, auch wenn sie zu einem gegenteiligen Ergebnis führt. Denn auch sie nehmen keinerlei Unterscheidung vor, und erklären daher in keinem der beschriebenen Fälle jemanden allein der Handlung wegen zum Ungläubigen, sondern sie tun dies erst, wenn es mit dem Unglauben der Überzeugung einhergeht, wie der Ablehnung des Gesetzes Allahs im Herzen, oder dem Glauben das Urteilen mit etwas anderem als der Scharīʿah sei erlaubt. Auf die Falschheit dieses Ansatzes werden wir - so Allah will - noch zu sprechen kommen.


    3.1.4. Die Aussagen Ibn Masūds

    Außer von Ibn ʿAbbās wurden auch von Ibn Masʿūd Aussagen zum Vers ﴾ Und wer nicht nach
    dem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen ﴿ überliefert.So berichtet Al-Tabarī mit der Überlieferungskette von Ya‘qūb bin Ibrāhīm, von Huschaym, von ʿAbd al-Malik bin Abī Sulaymān, von Sallamah bin Kahīl, von ‘Alqamah und Masrūq:

    „Sie (‘Alqamah und Masrūq) befragte Ibn Masūd über Bestechung. Er sagte: ʿ ‚Es gehört zum Verbotenen.‘ Dann fragten sie: ‚Und im Richten?‘ Er sagte: ‚Das ist der Unglauben.‘ Sodann rezitierte er den Vers ‚Und wer nicht nachdem richtet, was Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen.‘“44

    Die Überlieferung ist authentisch (sahīh), alle Überlieferer sind aus den sechs Büchern.45

    Al-Tabarānī berichtet von Abī Ahwas, dass Ibn Mas‘ūd sagte:

    „Die Bestechung im Urteil ist Unglaube und zwischen den Menschen ist sie eine verbotene Handlung (Suḥt).“46

    Waki‘ berichtet es in dem Wortlaut:
    „Im Richten ist die Schenkung Unglaube und zwischen euch eine verbotenen Handlung (Suḥt).“47


    ______________________
    39 Abu Hayān al-Andalusī: Al-Bahr al-Muhīt 3/493
    40 Al-Schātibī: Al-I‘tisām 1/179
    41 Al-Quran 6:57
    42 Al-Quran 4:35
    43 Al-Quran 5:95
    44 Ibn Jarīr al-Tabarī in seinem Tafsīr, Hadith Nr. 12061
    45 Tahdhīb al-Tahdhīb 6/240, 6/41ff., 3/497f., 2/380
    46 Al-Tabarānī: al-Jāmi‘ al-Kabīr 9/226, Hadith Nr. 9100
    47 Waki‘: Akhbār al-Qudah 1/52
    Geändert von Abdu ar Rahman (24.01.2010 um 20:49 Uhr)

  10. #10
    Abdu ar Rahman
    Nicht registriert

    Abū Ya‘lā berichtet von Masrūq, dass dieser sagte:

    „Ich saß zusammen mit ‘Abdullah – d.h. Ibn Mas‘ūd – und jemand fragte ihn: ‚Was ist das
    verbotene Handeln (al-Suht)?‘ Er sagte: ‚Bestechung.‘ Er fragte: ‚Beim Richten?‘ Er
    antwortete: ‚Das ist Unglaube.‘ Sodann rezitierte er ‚Und wer nicht nachdem richtet, was
    Allah herabgesandt hat, das sind die Ungläubigen‘.“
    48

    Schaykh Abd al-Ākhir Hammād sagt: „In diesen Überlieferungen von Ibn Masūd (möge Allah ʿ
    mit ihn zufrieden sein) gibt es eine Unterscheidung zwischen der Bestechung, welche zwischen den
    Menschen im Allgemeinen stattfindet, und zwischen jener, welche im Speziellen Richter und Herrscher betrifft. Ersteres ist unerlaubtes Handeln (Suht) und letzteres ist Unglaube. Und ohne Zweifel ist hier mit Unglaube der größere Unglaube gemeint und zwar aus zweierlei Gründen: Erstens wird er ohne jede Einschränkung erwähnt, und wie bekannt ist, bezieht sich Unglaube, wenn er uneingeschränkt erwähnt wird, auf den größeren Unglauben. Zweitens erwähnt er ihn als Gegenstück zu Suht und Suht ist geringerer Unglaube, womit das Gegenstück nur der größere Unglaube sein kann.“


    3.1.5. Fazit

    Zusammengefasst lässt sich über die Aussage von Ibn ʿAbbās bezüglich der Āyah 5:44 folgendes
    sagen:

    1. Sie ist nicht authentisch und kann so unmöglich zur Beweisführung herangezogen werden,
    allemal dann nicht, wenn ihr eindeutige Verse aus dem Qur'ān klar widersprechen.

    2. Sie ist nichtsdestotrotz inhaltlich nicht falsch, weswegen sie von einer Reihe von Gelehrten
    zitiert wird, jedoch ist die Deutung falsch, welche heute oft propagiert wird. Der geringere
    Unglaube trifft auf den zu, der in Einzelfällen vom Urteil Allahs abweicht, nicht auf den, der
    die Abweichung zum Gesetz erhebt, nach welchem gerichtet wird.

    3. Selbst wenn sie authentisch wäre, und selbst wenn sie so gemeint wäre wie es propagiert
    wird, kann doch die Aussage eines Gefährten allein keine allgemeine Aussage des Qur'āns
    einschränken, und dies ist ein Grundprinzip.

    4. Ein anderer Gefährte, nämlich Ibn Masʿūd, widerspricht der propagierten Deutung.

    5. Zahlreiche Gelehrte haben über das Urteil dessen gesprochen, der Gesetze entgegen der
    Scharīʿah erlässt, und einige haben gar den Konsens über seinen Unglauben überliefert,
    doch die Aussage von Ibn ʿAbbās wurde von ihnen in diesem Kontext nicht erwähnt, was
    klar zeigt, dass ihr Verständnis des geringeren Unglaubens nicht der war, der heute
    verbreitet wird.

    3.2. Es ist kein großer Unglaube, solange man es als verboten erachtet


    Einer der Standpunkte, welcher vertreten und mit der Aussage von Ibn ʿAbbās verteidigt wird, ist
    jener, wonach das Erlassen von Gesetzen entgegen der Scharīʿah erst dann aus der Religion
    ausschließt, wenn derjenige der sie erlässt entweder sein Handeln als erlaubt ansieht, oder aber das
    Gesetz, welches er erlässt als besser oder gleichwertig zum Gesetz Allahs erachtet. Es muss gewusst werden, dass diese Ansicht der Ideologie der Murji'ah entspringt, in deren Lehre keine Tat allein den Glauben einer Person zunichtemachen kann, sondern stets ein Unglaube im Herzen vorliegen muss, sei es durch den Glauben die verbotene Tat sei erlaubt, oder sei es durch
    Verleugnung oder Ablehnung.

    ________________
    48 Abū Ya‘lā in seinem Musnad, Hadith Nr. 5266
    Geändert von Abdu ar Rahman (24.01.2010 um 20:49 Uhr)

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